Umsatzsteuerjahreserklärung

Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entbindet aber nicht davon, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Der Unternehmer hat gemäß § 18 Abs. 3 UStG für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein.

Sollte es hier zu einer Nachzahlung kommen, so ist dieser Betrag spätestens einen Monat nach Einreichung der Erklärung an das Finanzamt zu zahlen. Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist i.d.R. bis zum 31.Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 AO), bei der Erstellung durch einen Steuerberater bis Silvester der Folgejahres.

Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres, wird die Abgabefrist bis zum 31. Mai. des folgenden Kalenderjahres verlängert.

In der Regel ergeht bei der Umsatzsteuer kein Bescheid vom Finanzamt, dies ist dann als eine Art der Zustimmung des Finanzamtes zu werten. Sollte doch ein Bescheid ergehen, so wird in der Regel eine Abweichung von der Erklärung vorliegen. Hier sollte unbedingt auf die Rechtbehelfsfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides geachtet werden. Ein Bescheid gilt drei Tage nach Datum des Bescheides als zugegangen. Bei der Umsatzsteuer ist im Regelfall auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist noch eine Änderung möglich. Hierzu muss der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sein.

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