Unlauterkeit

Der zentrale Knackpunkt ist die Frage, welche Verhaltensweisen "unlauter" sind. Das Gesetz definiert dies nicht. Allerdings wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Katalog von Beispielstatbeständen für unlautere Handlungen aufgeführt. Sie beruhen auf den Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Ausfüllung der früher geltenden allgemein gehaltenen Bestimmung ("Generalklausel") entwickelt hat. Diese Beispiele sind zwar nicht abschließend, decken aber den größten Teil möglicher Verstöße ab. Die Grenzen zwischen den einzelnen Tatbeständen sind dabei durchaus fließend.

Nach der Rechtsprechung sind im Übrigen - so definiert es zumindest die Pariser Verbandsübereinkunft - solche Handlungen unlauter, die den anständigen Gepflogenheiten im Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.

Sobald Grundrechte ins Spiel kommen - beispielsweise die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes - muss dies außerdem berücksichtigt werden. Erstmals größere Bedeutung erlangt hat dies im Zusammenhang mit Äußerungen zum Tierschutz in der Werbung der Firma Benetton. Meinungsäußerungen, so hat das Gericht klargestellt, dürfen nur eingeschränkt werden, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie den Leistungswettbewerb gefährden.

Rechtstipp: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer dieser Fallgruppen zuzuordnen und deshalb wettbewerbswidrig ist, ist häufig sehr schwierig zu beantworten. Es empfiehlt sich daher dringend, hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Im Folgenden werden die wichtigsten Beispielstatbestände für unlauteres Handeln, die in §§ 4 bis 7 UWG aufgelistet sind, vorgestellt.

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