Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter sind besondere Handelsvertreter. Auch wenn sie wie die meisten Handelsvertreter - im Unterschied zum Versicherungsmakler - nur für ein Unternehmen tätig sind (Ausschließlichkeitsvertretung), sind sie selbstständige Kaufleute.
Deshalb gelten für sie auch - mit wenigen Ausnahmen - die Regeln für Handelsvertreter, insbesondere die Provisionsregeln (§ 92 Handelsgesetzbuch, HGB).

Können Versicherungsvertreter ihre Tätigkeit "im Wesentlichen frei gestalten und die Arbeitszeit frei bestimmen", so handelt es sich nicht um "Scheinselbstständige" - auch wenn sie gegenüber ihrem (hier jeweils einzigen) Auftraggeber "erweiterte Verpflichtungen" zu erfüllen haben, etwa die Abgabe von Besuchsberichten, die Teilnahme an Schulungen und regelmäßiges Erscheinen bei der Firma (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.1999, Aktenzeichen: 5 AZR 169/99, 5 AZR 3/99 und 5 AZR 770/98).

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