Kaufmann

Laut § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, sein Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Dies hängt nicht allein vom Umsatz ab. Auch Zeitaufwand, Lagerhaltung, und Kundenstamm spielen eine Rolle.

Wann ein Betrieb als kleingewerblich einzustufen ist, ist insbesondere im Bereich der Handelsvertretungen oftmals schwierig zu beurteilen, weil das Gesetz - anders als in manchen ausländischen Rechtsordnungen - hier keine starren Regeln (z. B. ein bestimmtes Umsatzvolumen) vorgibt.
Im Einzelnen sind folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  • jährlicher Brutto-Provisionsumsatz
  • Anlage- und Betriebskapital
  • Notwendigkeit der doppelten Buchführung
  • Vielfalt der im Betrieb erbrachten Leistungen
  • Inanspruchnahme von Bankkrediten und Zahl der beteiligten Banken
  • Größe der Betriebsräumlichkeiten
  • Zahl der Angestellten und Art ihrer Tätigkeit
  • Zahl der Auftraggeber und Kunden
  • Teilnahme am Wechselverkehr

Liegt ein Handelsgewerbe vor, gelten für den Handelsvertreter die besonderen Regeln des HGB uneingeschränkt - auch, wenn der Handelsvertreter nichts von seinem Status als Kaufmann weiß. So ist der Kaufmann verpflichtet, eine Firma zu führen (siehe nachfolgender Abschnitt). Er muss auf Geschäftsbriefen Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht und Handelsregisternummer angegeben (§ 37a HGB) und hat eine ordnungsgemäßen Buchführung zu erstellen (§ 238 Absatz 1 HGB).

Der Handelsvertreter muss als Kaufmann sein Gewerbe ins Handelsregister eintragen lassen. Zuwiderhandlungen können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Eintragung hat allerdings für denjenigen, der ohnehin schon kraft Gesetzes Kaufmann ist, im Grunde eine rein klarstellende Bedeutung.

Rechtstipp: Durch eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister wird auch der so genannte Kleingewerbetreibende zum Kaufmann.

Wichtig ist: Die Vorschriften über den Handelsvertreter in §§ 84 bis 92c HGB gelten für jeden Handelsvertreter, unabhängig davon, ob er Kleingewerbetreibender ist und ob er im Handelsregister eingetragen ist.

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