Vertragliche Regelung

Ein Handelsvertretervertrag sollte bestimmte Inhalte nicht vermissen lassen.

  • genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Definition der Art des Handelsvertreters (z. B. Bezirksvertreter)
  • Abgrenzung des Vertreterbezirks
  • Gegenstand der Vertretung, (Produkte und Kundenkreis, Zielgruppen)
  • Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters (Abschluss- und Empfangsvollmacht)
  • Pflichten des Handelsvertreters (Berichts-, Informationspflicht)
  • Wettbewerbsverbote
  • Pflichten des Unternehmers (Auskunft)
  • Provision (Abrechnungsmodus)
  • Dauer des Vertrages / Kündigung
  • Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
  • Ausgleichsanspruch (Berechnung)
  • Abgeltung, Abtretung und Verjährung von Ansprüchen
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort, eventuell auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung
  • ergänzende Vertragsvereinbarungen

Auf die wichtigsten Regelungen und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben wird in den nachfolgenden Abschnitten sowie in Teil 2 des Ratgebers eingegangen.

Der Vertrag muss nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich geschlossen werden.
Laut § 85 des Handelsgesetzbuches (HGB) hat aber jeder Vertragspartner Anspruch darauf, dass der Inhalt des Vertrags schriftlich niedergelegt wird.

Rechtstipp: Nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind unter anderem Vertragsklauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders eines Mustervertrages entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Deshalb ist bei der Benutzung von Formularverträgen Vorsicht geboten. Der Vertrag sollte auf die individuellen Interessen und Bedürfnisse der Parteien zugeschnitten sein.

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