Eigene Versicherung

Bei einem selbstverschuldeten Unfall, sollte es sich um einen Bagatellschaden handeln, spielt der Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung eine wichtige Rolle. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diesen zu erhalten.

In einem Fall mit kleinerem Sachschaden kann der Schädiger die Ersatzleistungen erbringen, ohne eine Versicherung in Anspruch zu nehmen und so den Schadenfreiheitsrabatt erhalten. Schlägt eine gütliche Einigung mit den anderen Beteiligten dann fehl, kann der Schaden nachträglich bis zum Ende des Kalenderjahres der Versicherung noch gemeldet werden. Für den Fall, dass sich im selben Kalenderjahr ein weiterer Unfall ereignet, kann der erste auch nachgemeldet werden. Welches die günstigste Lösung ist, sollte im Einzelfall ein Gespräch mit der Versicherung zeigen.

Rechtstipp: Sie können auch den Unfall von vorneherein der Versicherung anzeigen und dann später den von dieser gezahlten Entschädigungsbeitrag wieder erstatten. So bleibt der Schadensfreiheitsrabatt auch erhalten. Die Versicherung wird auf diese Möglichkeit auch hinweisen.

Bei einer Unfallflucht wird die Kfz-Haftpflichtversicherung allerdings von ihrer Leistungsverpflichtung frei und sie muss nicht zahlen, so dass der Beteiligte den Schaden zumindest teilweise selbst ersetzen und dem Versicherungsunternehmen bereits Geleistetes erstatten muss. Das ist sowohl in § 7 Absatz 5 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen (AKB) als auch in den §§ 6 und 7 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) festgeschrieben. Die Regelung wird auch von den Gerichten als wirksam angesehen (Beschluss des Landgerichts Coburg vom 24.01.2006, Aktenzeichen: 32 T 1/06). Näheres zu den Rechtsfolgen einer Unfallflucht enthält der Ratgeber "Verkehrsunfall Teil 3".

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