UnfallbeteiligteJeder Beteiligte eines Verkehrsunfalls hat nach dem Unfall unverzüglich zu halten. Das bestimmt § 34 Absatz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Beteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 34 Absatz 2 StVO, § 142 Absatz 5 Strafgesetzbuch). Der Begriff des Unfallbeteiligten erfasst also neben denjenigen, die zu Verursachung des Unfalls unmittelbar beigetragen haben, alle Personen, die bei dem aktuellen Unfallgeschehen anwesend waren, soweit ihr Verhalten nach den konkreten Umständen den Verdacht begründet, dass es zum Unfall mit beigetragen hat. So sind auch Beifahrer, die den Fahrer abgelenkt haben, oder Dritte, die ein Hindernis auf der Straße gebildet haben, Unfallbeteiligte. Selbst Falschparker können ursächlich sein (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.05.2002, Aktenzeichen: 1 U 212/01). Eine Unfallflucht zieht nicht nur eine empfindliche Strafe nach sich, sie kann auch Führerschein und Versicherungsschutz kosten (näheres dazu im Ratgeber "Verkehrsunfall Teil 3"). Rechtstipp: Sind Sie sich nicht ganz sicher, dass der Kratzer an einem anderen Fahrzeug von Ihnen oder möglicherweise einem vorangegangenen Rempler stammt, informieren Sie die Polizei per Telefon. Notieren Sie sich den Namen des Polizeibeamten. Sollte die Polizei nicht zu Ihnen vor Ort kommen, sollten Sie nach der erforderlichen Wartezeit (siehe unten) eine eigene Schadensmeldung am Scheibenwischer des anderen Fahrzeugs anbringen. Nur so können Sie sicher sein, sich wirksam dem Vorwurf der Unfallflucht zu entziehen.
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