Unfallaufnahme

Nach einem Verkehrsunfall muss jeder Beteiligte (siehe Abschnitt "Unfallbeteiligte") anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten gegenüber angeben, dass er am Unfall beteiligt war und auf Verlangen seinen Namen, seine Anschrift mitteilen, Führerschein und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung machen. Das geht aus § 34 Absatz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hervor.

Bei der Unfallaufnahme sollten neben den Personalien die wichtigsten Daten (Versicherung, Versicherungsnummer und polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs) der anderen Unfallbeteiligten ausgetauscht und notiert werden. Ganz wichtig: die genaue Bezeichnung des Unfallorts (z. B. X-Straße in südlicher Richtung, mittlere Fahrspur).

Jeden Unfallbeteiligten trifft eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht, die strafrechtlich durch § 142 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt ist. Die Vorstellungspflicht erfüllt der Beteiligte, indem er seine Unfallbeteiligung als solche offen legt. Die Anwesenheitspflicht dagegen dauert so lange, bis eine feststellungsbereite Person zugunsten der anderen Unfallbetroffenen alle erforderlichen Informationen zur Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung am Unfall bekommen hat.

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