Grobe PflichtverletzungIn vielen Fällen sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. Es darf aber nur verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer grob und beharrlich seine Pflichten verletzt hat. Das stellt § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) klar. Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Auslegung der Begriffe. Besondere Umstände können dazu führen, dass es an einem groben Pflichtverstoß fehlt. Hier einige Beispiele: Hat sich ein Fahrzeugführer darüber geirrt, dass an einem Pfosten, an dem sich zwei Verkehrsschilder und ein Zusatzschild befanden, sich die Wirkung des Zusatzschildes nur auf das über ihm angebrachte Vorschriftszeichen bezieht, fehlt es nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landgerichtes (BayObLG) an einem groben Pflichtverstoß. Entscheidend hat das Gericht auch darauf abgestellt, dass zwischen den beiden Verkehrszeichen kein auf den ersten Blick größerer Abstand bestanden hat, als zwischen dem Zusatzschild und dem Verkehrsschild, auf das sich seine Wirkung beschränkt (Beschluss des BayObLG vom 08.05.2003, Aktenzeichen: 2 ObOWi 43/03). Als Ausnahmeumstand kann auch gelten, dass der Betroffene durch das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz verlieren würde oder dass, sofern er selbständig ist, seine berufliche Existenz gefährdet wäre. Ist die Fahrerlaubnis jedoch erst einmal entzogen, hat ein Arbeitnehmer, der wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist, aufgrund des drohenden Arbeitsplatzverlustes keinen Anspruch auf eine vorläufige Erteilung seiner eingezogenen Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier lehnte den entsprechenden Antrag eines Mannes ab, der bereits drei Mal wegen "hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit" seine Fahrerlaubnis abgeben musste. Als Bedingung für eine erneute Teilnahme am Verkehr nannten die Richter ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (Urteil des VG Trier vom 07.05.2002, Aktenzeichen: 1 L 398/02). Überfährt eine Fahranfängerin eine rote Ampel, liegt ein Regelpflichtverstoß vor (§ 4 Absatz 1 Nr. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung in Verbindung mit Anlage BKatV Nr. 132.2), der ein Fahrverbot von einem Monat nach sich zieht. Der Richter muss jedoch zumindest in Betracht ziehen, von einem Fahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße (hier 125 Euro) zu erhöhen, wenn die Rotlichtsünderin noch sehr jung ist und im Straßenverkehr noch nicht "auffällig" war. Dass er diese Möglichkeit in Betracht gezogen hat, muss der Richter in seiner Urteilsbegründung zumindest andeuten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 06.02.2002, Aktenzeichen: 2 SS OWi 17/02).
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