Fahrerlaubnisentzug

Neben der Möglichkeit ein Fahrverbot zu verhängen, kann die Fahrerlaubnis durch ein Gericht auch ganz entzogen werden. Die Entziehung ist im Vergleich zum Fahrverbot die härtere Strafe. Die Fahrer darf - anders als beim Fahrverbot - nicht automatisch nach Ablauf der Frist wieder am Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrerlaubnis muss ihm neu erteilt werden, was frühestens nach sechs Monaten möglich ist (§§ 69, 69a Strafgesetzbuch, StGB). Ob der Betroffene tatsächlich dann nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhält, entscheidet auf Antrag die jeweilige Führerscheinstelle.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht nur, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. In bestimmten, strafrechtlich relevanten Fällen wird dies jedoch vermutet.

Im Einzelnen kommt ein Fahrerlaubnisentzug vor allem in Betracht bei:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr mit mehr als 1,1 Promille (Radfahrer 1,6 Promille)
  • unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (in bestimmten Fällen)
  • 18 Punkten im Flensburger Zentralregister innerhalb von zwei Jahren (§ 4 Absatz 3 Nr. 3 StVG)
  • körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängeln (§ 3 StGB)

Die Sperre kann bis zu fünf Jahre, in Ausnahmefällen sogar lebenslang dauern.

Rechtstipp: Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Erlaubnis neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann die Eignung. Wenn seit Entzug des Führerscheins mehr als zwei Jahre vergangen sind, verlang die Behörde eine neue Fahrprüfung. Es kann auch gefordert werden, dass Sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ("Idiotentest") unterziehen. Gegen die Ablehnung der neuen Erlaubnis kann Widerspruch bei der Behörde, gegen den ablehnenden Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Häufig wird versucht, einen Fahrerlaubnisentzug dadurch zu umgehen, dass im Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben wird. In Zeitungen finden sich Werbeinserate, die mit dem preisgünstigen Erwerb des Führerscheins im Ausland locken. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da die so genannte 185-Tages-Frist gilt. Das heißt, Behörden im einem anderen EU-Land dürfen eine Fahrerlaubnis nur an Personen erteilen, die mindestens 185 Tage ihren Lebensmittelpunkt im jeweiligen Land haben.

Bisher wurde von den deutschen Führerscheinstellen sehr genau geprüft, ob Betroffene tatsächlich mindestens 185 Tage einen ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst jedoch entschieden, dass bei einem im EU-Ausland erworbenen Führerschein die deutsche Führerscheinstelle nicht selbstständig überprüfen darf, ob die Wohnsitzregelung tatsächlich eingehalten wurde. Vielmehr obliegt die Überprüfung dieser Regelung der ausstellenden Behörde im Ausland und ist in ihrem Ergebnis von der deutschen Führerscheinstelle hinzunehmen (Urteil des EuGH vom 29.04.2004, Rechtssache: C-476/01). Ein im EU-Ausland ausgestellter Führerschein muss demnach von den deutschen Behörden anerkannt werden. Dies soll sogar bei entzogener Fahrerlaubnis gelten, soweit die Sperrfrist abgelaufen ist.

Rechtstipp: Ob nach der Entscheidung die deutschen Vorschriften zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis umgangen werden können, ist zweifelhaft. Es bleibt nach wie vor riskant, eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland zu benutzen, die unter Umgehung der deutschen Vorschriften erlangt wurde. Deutsche Behörden dürfen trotz Ablauf der Sperrfrist und ausländischem Führerschein eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fordern, wenn begründete Zweifel an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Kommt die betroffene Person der Aufforderung der Behörde nicht nach oder besteht er den Test nicht, kann ihm die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zumindest für Deutschland) aberkannt werden (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.10.2005, Aktenzeichen: VG 11 A 690.05, Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 03.02.2005, Aktenzeichen: RN 5 S 05.30). Die Europäische Union (EU) drängt zudem darauf, dass neue Mitgliedsstaaten der 185-Tage-Regelung entsprechende Vorschriften erlassen. In Polen ist dies bereits erfolgt, in Tschechien zum 1. Juli 2006 vorgesehen.

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