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Alkohol
Alkohol am Steuer, ein Fall, bei dem immer mit einem Fahrverbot gerechnet
werden muss.
- Liegt der Blutalkoholwert bei 0,5 Promille oder mehr, werden ein Bußgeld
von 250 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung,
Nr. 241) und vier Punkte in Flensburg (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung,
Punkt 4.1) fällig, wenn keine Fahrunsicherheiten auffallen.
- Besteht schon eine Eintragung, drohen eine Geldbuße von 500 Euro mit
einem Fahrverbot von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung,
Nr. 241.1) sowie 4 Punkte (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung,
Punkt 4.1) als Strafe. Bestehen mehrere Einträge, erhöht sich die Geldbuße
auf 750 Euro mit einem Fahrverbot von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung,
Nr. 241.2) sowie vier Punkten (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung,
Punkt 4.1).
- Kommt es durch die Wirkung des Alkohols zu einem Unfall, wird die
Situation für den Unfallverursacher noch weitaus enger. Auch bei einer
BAK von 0,5 Promille ist der Straftatbestand des § 315c StGB erfüllt.
Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern
um eine Straftat. Es können eine Geldstrafe (30-45 Tagessätze) oder
sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Hinzu kommt Führerscheinentzug
mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren
und sieben Punkte gemäß Punkt 1.1 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV).
Der Führerschein ist übrigens auch erst mal weg, wenn sich bei einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille Anzeichen von Fahrunsicherheit
zeigen (z. B. Schlangenlinien) und es nicht zu einem Unfall kommt.
Rechtstipp: Ein Atemalkoholtest hat allenfalls dann Beweiskraft vor Gericht,
wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind
(Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 02.11.2004, Aktenzeichen:
2 ObOWi 471/04).
Zivilrechtlich begründet die Alkoholisierung bei einem Unfall Schadenersatz,
bei Personenschäden einen Anspruch des Unfallopfers auf Schmerzensgeld
und eventuell auf eine Rente. Des Weiteren haftet der Fahrer selbst, wenn
der Unfall auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Die Haftpflichtversicherung
ist den Versicherungsnehmer und den mitversicherten gegenüber bei einem
alkoholbedingten Unfall bis zu einem Betrag von 5.000 Euro (§ 5 Absatz 1
Nr. 5, Absatz 3, der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung) von
der Leistung frei. Die eigene Kaskoversicherung verweigert bei einem alkoholbedingten
Unfall die Zahlung völlig.
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