Alkohol

Alkohol am Steuer, ein Fall, bei dem immer mit einem Fahrverbot gerechnet werden muss.

  • Liegt der Blutalkoholwert bei 0,5 Promille oder mehr, werden ein Bußgeld von 250 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 241) und vier Punkte in Flensburg (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1) fällig, wenn keine Fahrunsicherheiten auffallen.
  • Besteht schon eine Eintragung, drohen eine Geldbuße von 500 Euro mit einem Fahrverbot von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 241.1) sowie 4 Punkte (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1) als Strafe. Bestehen mehrere Einträge, erhöht sich die Geldbuße auf 750 Euro mit einem Fahrverbot von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 241.2) sowie vier Punkten (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1).
  • Kommt es durch die Wirkung des Alkohols zu einem Unfall, wird die Situation für den Unfallverursacher noch weitaus enger. Auch bei einer BAK von 0,5 Promille ist der Straftatbestand des § 315c StGB erfüllt. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Es können eine Geldstrafe (30-45 Tagessätze) oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Hinzu kommt Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren und sieben Punkte gemäß Punkt 1.1 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der Führerschein ist übrigens auch erst mal weg, wenn sich bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigen (z. B. Schlangenlinien) und es nicht zu einem Unfall kommt.

Rechtstipp: Ein Atemalkoholtest hat allenfalls dann Beweiskraft vor Gericht, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind (Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 2 ObOWi 471/04).

Zivilrechtlich begründet die Alkoholisierung bei einem Unfall Schadenersatz, bei Personenschäden einen Anspruch des Unfallopfers auf Schmerzensgeld und eventuell auf eine Rente. Des Weiteren haftet der Fahrer selbst, wenn der Unfall auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Die Haftpflichtversicherung ist den Versicherungsnehmer und den mitversicherten gegenüber bei einem alkoholbedingten Unfall bis zu einem Betrag von 5.000 Euro (§ 5 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 3, der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung) von der Leistung frei. Die eigene Kaskoversicherung verweigert bei einem alkoholbedingten Unfall die Zahlung völlig.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)