GünstigerprüfungOb die Sparbeiträge (Eigenbeitrag und Anspruch auf Altersvorsorgezulage) tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die dadurch erzielbare Steuerersparnis höher ist als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage. Es ist also nicht möglich, zugunsten des Sonderausgabenabzugs auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten. Was jeweils günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen. Das ist die sog. Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG, wie sie Eltern auch schon beim Kindergeld und Kinderfreibetrag kennen. Auf die sich durch den Sonderausgabenabzug ergebende Steuerersparnis wird die Altersvorsorgezulage angerechnet. Der verbleibende Steuervorteil wird mit der Steuererstattung vom Finanzamt ausgezahlt, während die Zulage auf jeden Fall auf dem Altersvorsorgevertrag verbleibt. Ist die Zulage jedoch höher, als die sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende Steuerersparnis, wird der Sonderausgabenabzug nicht durchgeführt.
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