Jugendstrafrecht Teil 1
Sinn und Zweck
Gerade die ohnehin schwierigen Lebensjahre im Alter von 14 bis 21 als
Teenager und junger Erwachsener sind für Jugendliche besonders gefährlich,
denn in dieser Zeit begehen sie - statistisch gesehen - die meisten Straftaten.
Danach nimmt mit zunehmendem Alter die Straffälligkeit wieder drastisch
ab, wohl als Folge der wachsenden Einbindung der Jugendlichen in die Welt
der Erwachsenen. Die Jugendkriminalität besitzt also zum Glück meist einen
nur vorübergehenden Charakter: Jeder kennt den Begriff vom "dummen Jungenstreich",
der solche jugendspezifischen Taten als bloße Ausrutscher charakterisieren
soll.
Nichts desto trotz müssen auch Jugendliche und Heranwachsende bestraft
und - noch wichtiger - erzogen werden, um pädagogische Defizite auszugleichen.
Dies ist gerade mit Rücksicht auf die steigende Brutalität der Jugendkriminalität
notwendig, denn die Zahl der Jugendstraftaten sinkt zwar seit den achtziger
Jahren kontinuierlich, der Anteil der Gewaltdelikte daran erhöht sich
jedoch weiter. Freilich sind auch harmlosere, jugendtypische Taten darunter,
wie etwa Diebstahl aus Automaten, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder kleinere
Rauschgiftdelikte.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom 4. August 1953 versucht diesen Tatsachen
weitgehend Rechnung zu tragen: Es regelt ein besonderes Jugendstrafverfahren
mit spezifischen Rechtsfolgen für Jugendliche und deutlichen Unterschieden
zum Strafverfahren gegen Erwachsene. So soll der erzieherische Charakter
des Jugendstrafrechts besonders zur Geltung kommen. Es geht also mehr
um Erziehung und nicht so sehr um Bestrafung, wenn das Jugendgericht einen
jugendlichen Täter aburteilt. Dort wo Erziehungsberechtigte nicht mehr
weiter kommen oder zum Teil schon versagt haben, dort versucht der Staat
erzieherisch an den Jugendlichen heran zu treten.
In diesem ersten Ratgeber zum Jugendstrafrecht wird der Anwendungsbereich
des JGG erläutert und ausführlich auf die einzelnen Rechtsfolgen einer
Jugendstraftat wie Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe eingegangen.
Über das Strafverfahren gegen jugendliche Straftäter und die Vollstreckung
verhängter Strafen informiert Teil 2.
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