Anwendungsbereich

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet immer dann Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften, vor allem dem Strafgesetzbuch (StGB) oder auch dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit Strafe bedroht ist (§ 1 Absatz 1 JGG).

Sein Anwendungsbereich richtet sich nach Altersgruppen:

  • Personen unter 14 Jahren, also Kinder, sind nach § 19 StGB stets schuldunfähig. Sie sind strafunmündig und fallen daher auch nicht unter das Jugendstrafrecht. Allerdings kann die Straftat eines Kindes ein Indiz dafür sein, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung fehlt, und dass demzufolge das Jugendamt einschreiten sollte.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Jugendliche nach § 1 Absatz 2 JGG. Für sie gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, gelten als Heranwachsende. Sie werden ebenfalls vor den Jugendgerichten abgeurteilt. Das Jugendstrafrecht findet auf diese jedoch nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 JGG vorliegen.

Für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung egal. Es kommt nur auf das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung an.

Die nachfolgenden drei Abschnitte gehen ausführlich auf die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ein.

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