Auswahl der Rechtsfolgen

Diese Rechtsfolgen werden vom Jugendgericht entsprechend ihrem Schweregrad abgestuft: Verwarnung (als leichteste ambulante Maßnahme) Auflage, Weisung und Erziehungsbeistandschaft (als schwerste ambulante Maßnahme), Jugendarrest (als leichteste stationäre Maßnahme), Erziehungshilfe und Jugendstrafe (als schwerste stationäre Maßnahme). Ob ambulante oder stationäre Maßnahmen erforderlich sind, prüft das Gericht für jeden Einzelfall gesondert.

Welche der Maßnahmen nun konkret zur Anwendung kommt, bestimmt das Gericht aus den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), dem Grundsatz des Täterstrafrechts und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei ist wiederum die Sozialprognose für den Jugendlichen zu entwerfen; es ist festzustellen, wie dieser sich voraussichtlich in Zukunft verhalten wird. Nur so kann die passende Rechtsfolge und Erziehungsmaßnahme gefunden werden. Anhaltspunkte bieten beispielsweise Lebensläufe, Berichte von Sozialarbeitern und Betreuern, Elterngespräche, Gespräche mit Arbeitgebern oder auch psychologische Gutachten über den Jugendlichen. Daraus ergibt sich, ob bestimmte Maßnahmen ausreichen oder gegebenenfalls andere (z. B. Jugendstrafe) geboten sind.

Verschiedene Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln können auch miteinander verbunden, also gleichzeitig verhängt werden. Neben einer Jugendstrafe sind allerdings nur Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft möglich (§ 8 Absatz 2 JGG), dagegen beispielsweise nicht Jugendarrest (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2004, Aktenzeichen: 2 BvR 930/04).

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