ZuchtmittelWer eine Straftat als Jugendlicher (oder Heranwachsender) begangen hat, kann auch durch so genannte Zuchtmittel zur Rechenschaft gezogen werden, die § 13 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bezeichnet sind:
Sie haben den Zweck, den eigentlich gut gearteten, jugendlichen Täter durch Ahndung seiner Tat aufzurütteln und ihm so vor Augen zu führen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Absatz 1 JGG). Es geht also wiederum nicht vorrangig um eine Bestrafung, wie der altertümliche Ausdruck vermuten lassen könnte, sondern darum, eine Einsicht des Täters zu bewirken. Deshalb kommen Zuchtmittel bei kriminellen, verwahrlosten oder erheblich gefährdeten Jugendlichen nicht in Betracht, da bei ihnen eine erzieherische Beeinflussung nicht möglich erscheint. Die Verwarnung als mildestes Zuchtmittel stellt eine förmliche, richterliche Zurechtweisung darstellt - ganz ähnlich einer "gelben Karte" vom Schiedsrichter für Foulspiel beim Fußball. Richterliche Auflagen sind nach § 15 JGG möglich, beispielsweise die Entschuldigung, die Schadenswiedergutmachung oder die Erbringung einer Arbeitsleistung). Auflagen sind eng mit den Weisungen (siehe vorheriger Abschnitt) verwandt, haben jedoch einen anderen Zweck, nämlich den einer gesteigerten Verwarnung, die den Jugendlichen "aufrütteln" und wieder zur Vernunft bringen soll. Die Zahlung eines Geldbetrages ist als Auflage nur zulässig, wenn der Täter sie aus eigenen Mitteln zahlen kann oder durch die Zahlung der aus der Tat erlangte Gewinn abgeschöpft werden soll (§ 15 Absatz 2 JGG). Härtestes Zuchtmittel ist der Jugendarrest (§ 16 JGG), der ein kurzes und schmerzhaftes Ahndungsmittel sein soll, das den Jugendlichen hart trifft, um ihm so das nötige Unrechtsbewusstsein zu vermitteln (vgl. § 90 JGG). Daher ist der Jugendarrest zeitlich eng begrenzt und existiert nur als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest (§ 16 Absatz 1 JGG): Ersterer ist eigentlich ein Wochenendarrest, der vom Beginn bis zum Ende des Wochenendes dauert (§ 16 Absatz 2 JGG) und höchstens zwei Wochenenden betrifft. Der Dauerarrest beträgt hingegen mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (§ 16 Absatz 4 JGG) und ist durchgehend angelegt. Der Arrest findet in der Jugendarrestanstalt statt (§ 90 JGG), welche vom Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug institutionell und räumlich getrennt ist. Während des Arrestes werden die Jugendlichen mit einfachen Arbeiten beschäftigt. Mancherorts können von ihnen beispielsweise auch soziale Trainingskurse (Rollenspiel) absolviert werden.
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