Reisekosten

Einführung

Müssen Arbeitnehmer eine Tätigkeit außerhalb des Firmengeländes oder bei heimischer Beschäftigung außerhalb des Arbeitszimmers ausüben, fallen in der Regel Dienstreisen an. Die sind steuerlich lukrativ. Denn es gibt höheres und ungekürztes Kilometergeld statt der ungünstigen Entfernungspauschale bei der Fahrt zur Arbeit, Übernachtungskosten und zusätzlich auch noch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Dennoch sind einige Grundvoraussetzungen zu erfüllen, zumal die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008 völlig neue Regeln beschert hatten.

  • Die Unterscheidung Dienstreise, Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit wurde aufgegeben. Jetzt gibt es nur noch einheitlich eine Auswärtstätigkeit.
  • Die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit und die Dreimonatsfrist für die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte entfallen. Die Fahrten werden zeitlich unbegrenzt als Reisekosten und nicht mehr ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt.
  • Übernachtungspauschalen können bei Auswärtstätigkeiten im Ausland nur noch im Rahmen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes angesetzt werden, nicht aber im Bereich des Werbungskostenabzugs.
  • Es gibt eine geänderte Kürzung des Frühstücksanteils aus den Übernachtungsbelegen.

Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht oder nur zum Teil aus, so können die nicht erstatteten Reisekosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Der nachfolgende Ratgeber führt in die Materie der berufsbedingten Reisekosten ein und zeigt auf, welcher Aufwand das Finanzamt akzeptiert und in welchem Umfang der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstatten darf.

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