Verpflegungspauschbeträge

Ein Einzelnachweis von Verpflegungskosten ist nicht möglich. Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht werden. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit und nicht danach, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt.

Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle.

Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung Pauschbetrag
24 Stunden 24 Euro
14 - 24 Stunden 12 Euro
8 - 14 Stunden   6 Euro

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort (BFH 13.12.2007, VI R 73/06, BFH/NV 2008 S. 936).

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht zu mindern, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 9.6 Abs. 1 Satz 3 LStR). Die erhaltenen Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn anzusetzen.

Hinweise:
Wenn der Arbeitnehmer mehrere Tage betrieblich veranlasste Reisen unternimmt, doch am Abend stets nach Hause zurückkehrt und insgesamt nicht mehr als 8 Stunden unterwegs ist, wird kein Verpflegungspauschbetrag gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er eine Dienstreise erst nach 16.00 Uhr antritt, nicht übernachtet und am nächsten Tag vor 8 Uhr zu Hause ist. Dann können die Abwesenheitszeiten der einzelnen beiden Tage aufsummiert und dem Kalendertag mit der größeren Abwesenheitsdauer zugeordnet werden.

Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend machen, wenn ein zwingender dienstlichen Grund für die Mitnahme der Begleitperson glaubhaft gemacht werden kann. Dieser wäre z.B. gegeben, wenn ein Fahrer bzw. eine Sekretärin notwendig sind oder die Ehefrau als Dolmetscherin mitfährt.

Hat der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte und ist er länger als drei Monate auswärts tätig, können Verpflegungspauschbeträge längstens für drei Monate geltend gemacht werden. Dies aber gilt nicht für Arbeitnehmer, die eine Fahrtätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit ausüben. Diese Personen können Verpflegungspauschbeträge zeitlich unbegrenzt ansetzen.

Werden an einem Tag zwei Dienstreisen unternommen, so kann die Dauer beider Reisen zusammengerechnet werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer startet eine Dienstreise um 7 Uhr nach München und kehrt um 13 Uhr an seinen Arbeitsort nach Nürnberg zurück. Um 14 Uhr beginnt seine zweite Dienstreise, diese beendet er um 19 Uhr. Die Dauer beider Reisen kann er nun zusammenrechnen. Für die insgesamt 11 Stunden wird ein Verpflegungspauschbetrag von 6 Euro anerkannt.

Werden Dienstreisen ins Ausland unternommen, so können höhere Pauschbeträge angesetzt werden. Diese sind von Land zu Land verschieden. Eine Tabelle im Anhang informiert über die länderspezifischen Verpflegungspauschbeträge.

Hinweis:
Die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich oder betrieblich veranlassten Dienstreisen wurden neu festgesetzt für Reisetage ab

  • 2009: BMF 17.12.2008, IV C 5 - S 2353/08/10006, BStBl I 2008, S. 1077
  • 2010: BMF 17.12.2009, IV C 5 - S 2353/08/10006, BStBl 2009 I S. 1601

Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

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