VerpflegungspauschbeträgeEin Einzelnachweis von Verpflegungskosten ist nicht möglich. Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht werden. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit und nicht danach, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt. Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort (BFH 13.12.2007, VI R 73/06, BFH/NV 2008 S. 936). Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht zu mindern, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 9.6 Abs. 1 Satz 3 LStR). Die erhaltenen Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn anzusetzen. Hinweise: Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend machen, wenn ein zwingender dienstlichen Grund für die Mitnahme der Begleitperson glaubhaft gemacht werden kann. Dieser wäre z.B. gegeben, wenn ein Fahrer bzw. eine Sekretärin notwendig sind oder die Ehefrau als Dolmetscherin mitfährt. Hat der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte und ist er länger als drei Monate auswärts tätig, können Verpflegungspauschbeträge längstens für drei Monate geltend gemacht werden. Dies aber gilt nicht für Arbeitnehmer, die eine Fahrtätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit ausüben. Diese Personen können Verpflegungspauschbeträge zeitlich unbegrenzt ansetzen. Werden an einem Tag zwei Dienstreisen unternommen, so kann die Dauer beider Reisen zusammengerechnet werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer startet eine Dienstreise um 7 Uhr nach München und kehrt um 13 Uhr an seinen Arbeitsort nach Nürnberg zurück. Um 14 Uhr beginnt seine zweite Dienstreise, diese beendet er um 19 Uhr. Die Dauer beider Reisen kann er nun zusammenrechnen. Für die insgesamt 11 Stunden wird ein Verpflegungspauschbetrag von 6 Euro anerkannt. Werden Dienstreisen ins Ausland unternommen, so können höhere Pauschbeträge angesetzt werden. Diese sind von Land zu Land verschieden. Eine Tabelle im Anhang informiert über die länderspezifischen Verpflegungspauschbeträge. Hinweis:
Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
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