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Reisenebenkosten Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein: - Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
- Eine Reisegepäckversicherung, die sich auf die Reisetätigkeit bezieht,
- Wiederbeschaffung gestohlenen Reisegepäcks,
- Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort,
- Unfallkosten auf der Reise,
- Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten,
- Telefongebühren,
- Porto,
- Kosten für Garage und Parkplatz,
- Trinkgelder und Geschenke. Die sind dem Finanzamt zumindest glaubhaft zu erläutern.
- Kosten für Visa und sonstige Reisepapiere,
- Euroscheck- und Reisescheckgebühren, Kreditkartengebühren, soweit sie auf auswärtige Tätigkeiten entfallen,
- Kosten des Ankaufs von Devisen und des Verlustes beim Rücktausch,
- Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen auf Dienstreisen.
- Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über einwöchiger Abwesenheit sind als Werbungskosten abzugsfähig (FG Niedersachsen 2.9.2009, 7 K 2/07).
Zahlt der Arbeitgeber die Reisenebenkosten, so unterliegt der erstattete Betrag keiner Besteuerung. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
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