Reisenebenkosten

Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten.

Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein:

  • Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
  • Eine Reisegepäckversicherung, die sich auf die Reisetätigkeit bezieht,
  • Wiederbeschaffung gestohlenen Reisegepäcks,
  • Öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort,
  • Unfallkosten auf der Reise,
  • Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten,
  • Telefongebühren,
  • Porto,
  • Kosten für Garage und Parkplatz,
  • Trinkgelder und Geschenke. Die sind dem Finanzamt zumindest glaubhaft zu erläutern.
  • Kosten für Visa und sonstige Reisepapiere,
  • Euroscheck- und Reisescheckgebühren, Kreditkartengebühren, soweit sie auf auswärtige Tätigkeiten entfallen,
  • Kosten des Ankaufs von Devisen und des Verlustes beim Rücktausch,
  • Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen auf Dienstreisen.
  • Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über einwöchiger Abwesenheit sind als Werbungskosten abzugsfähig (FG Niedersachsen 2.9.2009, 7 K 2/07).

Zahlt der Arbeitgeber die Reisenebenkosten, so unterliegt der erstattete Betrag keiner Besteuerung. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

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