Kosten für Unterkunft

Für eine am Beschäftigungsort gemietete Wohnung können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden:

  • Mietkosten oder bei Wohneigentum: Abschreibung, Finanzierungskosten, Reparaturkosten, laufende Nebenkosten (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger),
  • Vermittlungsgebühren des Maklers (gilt nur für eine Mietwohnung, nicht jedoch für ein Eigenheim!),
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände,
  • Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung der Wohnung stehen,
  • Strom, Wasser, Heizung und
  • Reinigungskosten.

Hinweise: Alle Aufwendungen müssen angemessen sein. Eine Luxuswohnung wird steuerlich nicht unterstützt. Was aber ist wohl "angemessen"? Finanzverwaltung und Rechtsprechung sehen eine Wohnungsgröße rund 60 qm noch als angemessen an (BFH, Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06). Es darf auch mehr sein, wenn ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer hinzu kommt (BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 23/05).

Einrichtungsgegenstände, deren Kaufpreis über 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) beträgt, müssen abgeschrieben werden. In jedem Jahr der doppelten Haushaltsführung kann dann jeweils eine Jahresrate als Werbungskosten abgesetzt werden. Da die Zweijahresfrist mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 rückwirkend ab 2003 aufgehoben wurde, können jetzt über die ersten zwei Jahre hinaus die Jahresraten beispielsweise für Möbel geltend gemacht werden.

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