VerpflegungspauschbeträgeInnerhalb der ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge angesetzt werden. An jedem Tag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden von seiner Hauptwohnung abwesend ist, kann er 24 Euro geltend machen. Beträgt die Abwesenheit mindestens 14 Stunden können 12 Euro angesetzt werden, bei mindestens 8 Stunden sind es noch 6 Euro. Die Begrenzung einer doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre hatte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, sodass der Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt möglich ist. Beim BFH ist unter VI R 10/08 eine Revision anhängig. Hierbei geht es darum, ob dies auch für Verpflegungsmehraufwendungen gelten müsste, die auf drei Monate beschränkt sind. Einsprüche zu diesem Streitpunkt ruhen bis zur endgültigen Entscheidung (OFD Frankfurt 14.11.2008, S 2352 A - 9 - St 211).
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