FahrtkostenDie erste und die letzte Fahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro oder mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz abgesetzt werden. Bisher erkannten die Finanzämter die Rückfahrt nur mit der halben Entfernungspauschale (bis 2003: 0,20 Euro) an, wenn die doppelte Haushaltsführung erst nach Ablauf von zwei Jahren beendet wurde. Da jedoch die Zweijahresfrist mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 rückwirkend ab 2003 aufgehoben wurde, ist nunmehr auch die Rückfahrt - unabhängig von der Zweijahresfrist - stets mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro oder mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz abziehbar. Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind mit der Entfernungspauschale absetzbar. Diese beträgt seit 2004 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Diese Pauschale wird grundsätzlich unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel gewährt und gilt ab dem ersten Kilometer. So wird auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale zugrunde gelegt. Falls die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, können die nachgewiesenen Kosten abgesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Flugstrecken. Flugkosten sind immer in nachgewiesener Höhe absetzbar. Kann der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren, dann ist die Besuchsfahrt seines Ehegatten zum Beschäftigungsort steuerlich berücksichtigungsfähig.
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