Die neue Definition der Auswärtstätigkeit

Bislang wurde stets zwischen drei Reisekostenarten unterschieden:

  • Dienst- oder Geschäftsreise
  • Fahrtätigkeit
  • Einsatzwechseltätigkeit

Der Bundesfinanzhof hatte die Unterscheidung aufgegeben und alles in den großen und einheitlichen Topf der Auswärtstätigkeit geworfen. Dem folgt die Finanzverwaltung durch die neuen und geänderten Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2008 und unterscheidet ebenfalls nicht mehr zwischen den verschiedenen Arten.

Nunmehr liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn Arbeitnehmer:

  • vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden (R 9.4 Abs. 2 LStR),
  • bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig sind oder
  • auf einem Fahrzeug aktiv sind.

Reisekosten können also nur anfallen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird.

Nach R 9.4 Abs. 3 LStR ist eine regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers - unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Dies kann der Betrieb oder ein Zweigbetrieb sein. Zuvor kam es auf die Art, den zeitlichen Umfang und Inhalt der Tätigkeit an dem jeweiligen Tätigkeitsort an. Diese Auffassung fehlt in den neuen LStR. Somit kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann vorliegen, wenn der Betrieb vom Arbeitnehmer durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Diese Einstufung kann sich negativ auf den Abzug von Reisekosten auswirken, wie folgendes Beispiel zeigt:

Beispiel:
Max Travel wohnt in Köln. Er fährt einmal wöchentlich in den Betrieb in Düsseldorf, um dort im Schnitt vier Stunden Verwaltungsarbeiten zu erledigen. Nach bisheriger Auffassung hatte er in Düsseldorf keine regelmäßige Arbeitsstätte. Da er das Firmengelände aber an einem Arbeitstag je Woche aufgesucht hat, wird nunmehr hieraus eine regelmäßige Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR), da es auf die Dauer der Tätigkeit jetzt nicht mehr ankommt. Somit liegen nun Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Die könnte er vermeiden, wenn er nur alle zwei Wochen acht Stunden Verwaltungsarbeit erledigt.

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist nach wie vor auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers (R 9.4 Abs. 1 Satz 2 LStR).

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