Welche Aufwendungen sind Reisekosten?Unter den Begriff "Reisekosten" fallen Fahrtkosten (R 9.5 LStR), Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR), Übernachtungskosten (R 9.7 LStR) und Reisenebenkosten (R 9.8 LStR), wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. Reisekosten können im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nicht nur bei einer Dienstreise entstehen, sondern auch bei einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. Ist das nicht leicht und einwandfrei möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 1. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit: Diese Grundvoraussetzung für Dienstreisen liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
2. Dienstreise: Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Wichtig ist, dass er eine ortsgebundene regelmäßige Arbeitsstätte hat und einen Ortswechsel vornimmt. 3. Fahrtätigkeit: Üben Arbeitnehmer ihre Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug aus, so liegt eine Fahrtätigkeit vor. Sie haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte auf dem Fahrzeug. Dies ist der Fall insbesondere bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxifahrern, Berufskraftfahrern und Beifahrern. Ab 2004 wird eine Fahrtätigkeit ohne weiteres angenommen, wenn die Tätigkeit außerhalb des Fahrzeugs durchschnittlich weniger als 20 % der vertraglichen Arbeitszeit beträgt. Eine Fahrtätigkeit liegt nicht vor bei Polizeibeamten im Streifendienst, Zollbeamten im Grenzaufsichtsdienst, Kraftfahrern im Zustelldienst, Verkaufsfahrern, Kundendienstmonteuren, Fahrlehrern, Binnenschiffern und Seefahrern. 4. Einsatzwechseltätigkeit: Hier ist es berufstypisch, dass der Arbeitnehmer nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen arbeitet und deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte hat (BFH 20.8.2008, VI B 117/07, BFH/NV 2008 S. 2008 und 11.5.2005, VI R 7/02, BStBl 2005 II S. 782). Eine Einsatzwechseltätigkeit üben beispielsweise aus: Leiharbeitnehmer, Bau- und Montagearbeiter, Kundendiensttechniker, Auszubildende und Rechtsreferendare, wenn sie keinen festen Ausbildungsmittelpunkt haben.
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