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Einsatzwechseltätigkeit Auch bei Einsatzwechseltätigkeiten sind die entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt sowohl für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für Fahrten zwischen zwei Einsatzstellen. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze: - Auch mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die den Betrieb des Arbeitgebers fortdauernd und immer wieder anfahren, um von dort weiter zur Einsatzstelle zu fahren oder befördert zu werden, haben im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb ist daher nur die Entfernungspauschale anzusetzen.
- Mit Verlassen des Betriebs beginnt die Auswärtstätigkeit.
- Auch für die Ermittlung der Fahrt- und Übernachtungskosten sind Dienstreisegrundsätze anzuwenden.
- Soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung führen, ist für die Wege zwischen Wohnung und Treffpunkt die Entfernungspauschale anzusetzen.
- Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung am auswärtigen Tätigkeitsort können die Übernachtungs- und Fahrtkosten in vollem Umfang und zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abziehen. Der Ersatz dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei.
- Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung am auswärtigen Tätigkeitsort können die Unterkunftkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
- Die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und dem Tätigkeitsort und - unabhängig von der Entfernung - für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte können in tatsächlicher Höhe oder mit pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. In diesen Fällen ist die früher geltende 30-km-Grenze nicht zu beachten. Durch die ausdrückliche Aussage des BFH kann die günstigere Rechtslage auch für Lohnzahlungszeiträume vor 2008 angewendet werden, indem Arbeitnehmer über ihre Veranlagung in offenen Fällen mit Entfernungen unter 31 Kilometer einen höheren Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen beantragen (BFH, Urteil vom 18.12.2008, VI R 39/07).
- Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und auswärtiger Unterkunft ist für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung abzustellen. Dabei sind der Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die steuerfreie Erstattung auch 2008 weiterhin auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt.
- Bei Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten können die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die früher geltende 30-km-Grenze ist nicht zu beachten.
- In den Fällen ständig wechselnder Tätigkeitsstätten liegt in der Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte kein geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer auswärts übernachtet. Auf die Dauer der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kommt es nicht an.
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