Der Reformwechsel an Neujahr 2009

Auslöser dieser Steuerreform war, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die vorherige Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte (Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, Seite 192), weil die Regelungen an Werte anknüpfte, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Immobilien, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügte. Denn Kapitalvermögen wurde im Gegensatz zu den anderen Vermögensarten stets mit dem Verkehrswert und damit deutlich höher besteuert.

Begründung in Kurzform: Häuser, Wohnungen und Grundstücke wurden mit dem sog. Grundbesitzwert bewertet, der etwa 50 - 70% des Verkehrswertes beträgt. Ähnliches galt für Betriebsvermögen, hier kamen noch zusätzliche Freibeträge und Bewertungsabschläge hinzu. Hingegen werden Geld und Wertpapiere exakt mit dem Verkehrswert angesetzt. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif. Und diese unterschiedliche Bewertung von Grundstücken und Unternehmen gegenüber Kapitalvermögen war der Dorn im Auge der Verfassungsrichter.

Der Gesetzgeber war durch das BVerfG verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Nur bis dahin war das bisherige Recht weiter anwendbar. Daher kam es nach langen politischem Hin und Her ab dem 1.1.2009 zu einer Reform der Erbschaftsteuer.

Seit dem 1. Januar 2009 gelten nunmehr neue Steuer- und Bewertungsregeln, indem das ErbStG und das BewG an vielen Stellen massiv geändert wurden.

Hinweis:
Für Erbfälle (nicht für Schenkungen) zwischen dem 1.1.2007 und Silvester 2008 gab es bis zum 30.6.2009 ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht (Gleich lautende Ländererlasse 23.2.2009, S 3715). Der Nachkomme konnte auf Antrag das neue Recht wählen, das dann mit Ausnahme der persönlichen Freibeträge in vollem Umfang Anwendung findet, also für alle durch die Erbschaftsteuerreform geänderten oder neu eingeführten Steuerbefreiungen, Bewertungsregelungen oder neuen Billigkeitsmaßnahmen. Der Antrag konnte nur bis zum 30.6.2009 gestellt werden, sodass diese Option jetzt entfallen ist

Das neue Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (verkündet am 31.12.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) setzt die Vorgaben des BVerfG um, wonach alle Vermögensarten (und nicht Wertpapiere und Sparguthaben) auf aktuellem Marktniveau zu bewerten sind. Das jährliche Aufkommen soll dabei mit rund 4 Milliarden Euro unverändert zum vorherigen Recht bleiben. Das gelingt durch geänderte Tarife und Wertansätze, wodurch es Be- und Entlastungen und somit Gewinner und Verlierer gibt.

Hinweis:
Auf Grund der damaligen Entscheidung aus Karlsruhe sowie durch die angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung hatte sich die Finanzverwaltung dazu entschieden, dass Festsetzungen von Erbschaft- und Schenkungsteuer in vollem Umfang vorläufig ergehen (Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2007, TOP 28 der Sitzung AO I/2007, BStBl I 2007, Seite 228). Durch das Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform am 1.1.2009 ergehen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide jetzt nicht mehr vorläufig. Die durchgeführten vorläufigen Steuerfestsetzungen werden vom Finanzamt aber nur dann für endgültig erklärt, wenn der Steuerzahler dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist (Einheitlicher Ländererlass 2.1.2009, 3 - S 0338/51).

Doch nicht nur das BVerfG hatte Beanstandungen zum alten Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in zwei Urteilen entschieden, dass die Regelungen zu ausländischem land- und forstwirtschaftlichen, Grund- sowie Betriebsvermögen einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellen, weil dies mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar ist (EuGH vom 2.10.2008, C-360/06 und 17.1.2008, C-256/06). Ausländisches Vermögen wurde nämlich stets mit dem vollen Verkehrswert angesetzt. Die Urteile wendet die Finanzverwaltung auf alle noch offenen Fälle mit Bezug zu anderen EU-Staaten auch vor 2009 an. Im neuen Gesetz wurden die einzelnen Vorschriften so angepasst, dass Vermögen aus anderen EU- und EWR-Staaten im Gleichklang mit Inlandsbesitz behandelt wird. Nur bei Vermögen aus Drittstaaten wie etwa einer Immobilie in Florida oder dem Anteil an einem geschlossenen Fonds in Asien bleibt es bei Nachteilen.

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