Familienwohneigentum

Bereits nach Rechtsstand 2008 blieb das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig von Wert steuerfrei, sofern es an den Ehepartner geht. Das gilt allerdings nur zu Lebzeiten, im Todesfall fällt das Eigenheim unter den steuerpflichtigen Nachlass.

Dies wird ab 2009 erweitert um den Erbfall sowie weitere Personen. Nun kann Ehepartnern, Kindern, dem eingetragenen Lebenspartner sowie Enkeln bei verstorbenen Kindern das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zuwendet werden - im Erb- und Schenkungsfall. Auf den Wert der Immobilie kommt es dabei nicht an, sodass der Fiskus selbst Villen in Top-Lagen unangetastet lässt. Allerdings darf der Neubesitzer das Domizil innerhalb der folgenden zehn Jahre nicht verkaufen, vermieten oder als Zweitwohnsitz nutzen. Kinder müssen weiter im geerbten Haus ihrer Eltern wohnen, wobei die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter betragen darf.

Die Steuerbefreiung bleibt jedoch, wenn der Nachfolger aus objektiv zwingenden Gründen an der Nutzung des Objekts gehindert war. Solche unschädlichen Gründe sind:

  • Pflegebedürftigkeit, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulassen.
  • Verhinderung der Eigennutzung im Zeitpunkt des Erwerbs.
  • Das Kind ist wegen Minderjährigkeit rechtlich gehindert, einen Haushalt selbstständig zu führen.

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