ErbschaftsteuerDurch den Tod (Erbfall) einer natürlichen Person (Erblasser) geht die Erbschaft (Nachlass) nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den oder die Erben über. Der Erbe tritt an die gesamte materielle und formelle Rechtsposition des Erblassers. Wer Erbe wird, bestimmt die letztwillige Verfügung (Testament) des Erblasser oder in Ermangelung einer solchen das Gesetz (BGB). Der Erbschaftsteuer unterliegt zunächst alles, was im Todesfalle die Erben aufgrund der testamentarischen, erbvertraglich oder gesetzlich festgelegten Erbfolge erhalten. Eine grobe Berechnungsübersicht der Erbschaftsteuer lässt sich folgendermaßen darstellen (Rechtsstand ab dem 1.1.2009):
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