Erbschaftsteuer

Durch den Tod (Erbfall) einer natürlichen Person (Erblasser) geht die Erbschaft (Nachlass) nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den oder die Erben über. Der Erbe tritt an die gesamte materielle und formelle Rechtsposition des Erblassers. Wer Erbe wird, bestimmt die letztwillige Verfügung (Testament) des Erblasser oder in Ermangelung einer solchen das Gesetz (BGB).

Der Erbschaftsteuer unterliegt zunächst alles, was im Todesfalle die Erben aufgrund der testamentarischen, erbvertraglich oder gesetzlich festgelegten Erbfolge erhalten.
Daneben ist auch der Erwerb durch ein Vermächtnis, durch Schenkung auf den Todesfall und jeder Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages erfasst, wie beispielsweise der Abschluss einer Lebensversicherung oder Abfindungsansprüche.
Schließlich fällt darunter der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches oder was bei einem Verzicht auf diesen Anspruch als Abfindung zufließt. Einen Pflichtteilsanspruch haben nahe Angehörige wie beispielsweise Kinder, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Eine grobe Berechnungsübersicht der Erbschaftsteuer lässt sich folgendermaßen darstellen (Rechtsstand ab dem 1.1.2009):

 

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

+

Betriebsvermögen

+

Anteile an Kapitalgesellschaften mit Anteil > 25 Prozent

=

Zwischensumme

Davon 85 oder 100 Prozent steuerfrei bei Einhaltung bestimmter Bedingungen

=

Ansatz des begünstigten Vermögens mit 15 oder 0 Prozent

+

Sonstiges Vermögen

 

+

Grundvermögen, selbst genutzte Wohnungen bleiben dabei unter bestimmten Bedingungen unabhängig von ihrem Wert steuerfrei und bei Mietwohnimmobilien gibt es einen Abschlag von 10 Prozent

 

+

Betriebsvermögen, wenn Bedingungen nicht eingehalten wurden

 

+

Kapitalvermögen

 

+

Hausrat (abz. Freibetrag hierzu)

 

+

sonstige bewegliche Gegenstände (abz. Freibetrag)

=

Rohvermögen

Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteile

Nutzungsbelastungen (Renten, Nutzungen, wiederkehrende Leistungen)

Erbfallkosten (Pauschbetrag)

=

Vermögen

+

Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre

Rückerworbenes Vermögen

Kapitalwerte, für die eine laufende Besteuerung beantragt wird

Persönlicher Freibetrag

Versorgungsfreibetrag des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder von Kindern

Zugewinnausgleich des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

=

Steuerpflichtiger Erwerb

x

Steuersatz

=

Steuerbetrag

Auf Vorerwerbe entrichtete Steuer

Anzurechnende ausländische Erbschafsteuer

=

Zu zahlende Erbschafsteuer

Berücksichtigung von Stundung, Aussetzung der Besteuerung, Verrentung

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