Steuersätze alt und neu

Jedem Erben oder Beschenkten steht ein persönlicher Freibetrag zu. Erst wenn das Vermögen diesen überschreitet, unterliegt der darüber hinausgehende Betrag der Besteuerung. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Diese Freibeträge sind wie folgt festgelegt:

Rechtsstand

bis 2008

ab 2009

Erhöhung

Steuerklasse I Ehegatte

307.000

500.000

193.000

Steuerklasse III Eingetragener Lebenspartner

5.200

500.000

494.800

Steuerklasse I Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind

205.000

400.000

195.000

Steuerklasse I Enkel

51.200

200.000

148.800

Steuerklasse I Eltern und Voreltern im Erbfall

51.200

100.000

48.800

Steuerklasse II
Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung

10.300

20.000

9.700

Steuerklasse III
Entfernt Verwandte, Lebensgefährte, Dritte

5.200

20.000

14.800

Versorgungsfreibetrag (1) Ehegatte

256.000

256.000

0

- eingetragener Lebenspartner

0

256.000

256.000

- Kinder, nach Alter gestaffelt

bis 52.000

bis 52.000

0

Beschränkt Steuerpflichtige

1.100

2.000

900

Steuerklasse I Hausrat

41.000

41.000

0

Steuerklasse I Bewegliche Gegenstände

10.300

12.000

1.700

Steuerklasse II und III
Hausrat und andere bewegliche Gegenstände

10.300

12.000

1.700

Betriebsvermögen, Freibetrag

225.000

 

Pflegeleistungen

5.200

20.000

14.800

Den Versorgungsopferfreibetrag gibt es nicht bei Schenkungen. Er gilt im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der/die Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge, z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt.

Nach Abzug der Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt der Fiskus für die verbleibende Restsumme Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse (§ 19 Abs. 1 ErbStG):

Vermögen in Euro bis

Klasse I

Klasse II

Klasse III

alt

neu

alt/neu

2008

2009

2010

2008

ab 2009

52.000

75.000

7

15

30

15

17

30

256.000

300.000

11

20

30

20

23

30

512.000

600.000

15

25

30

25

29

30

5.113.000

6.000.000

19

30

30

30

35

30

12.783.000

13.000.000

23

35

50

35

41

50

25.565.000

26.000.000

27

40

50

40

47

50

ab 26.000.000

30

40

50

43

50

50

Hinweis:
Die Änderung in der Steuerklasse II ab 2010 resultiert aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz.

Die Steuer, die sich bei Anwendung der Tabelle ergibt, und die Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als sie bei einem Steuersatz bis zu 30% aus der Hälfte und bei einem Steuersatz von über 30% aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Mit dieser etwas komplizierten Regelung soll vermieden werden, dass ein geringfügiges Überschreiten der Wertgrenze zu einer übermäßigen Steuerbelastung führt. Dies ist der sog. Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG.

Die nachfolgende Grenzwertetabelle besagt, bis zu welchem steuerpflichtigen Erwerb noch ein Härtefallausgleich durchgeführt werden muss. Da es in der Steuerklasse III nur zwei Sätze gibt, wird auch nur ein Grenzwert mit 10.799.900 EUR benötigt.

Vermögen bis

I

II *

II

75.000

-

-

-

300.000

82.600

87.400

-

600.000

334.200

359.900

-

6.000.000

677.400

749.900

-

13.000.000

6.888.800

6.749.900

10.799.900

26.000.000

15.260.800

14.857.100

-

über 26 Mio.

29.899.900

28.437.400

-

* Für 2009 wie Steuerklasse III nur ein Betrag

Der Erbe/Beschenkte darf den Freibetrag für den Erwerb alle 10 Jahre erneut in Anspruch nehmen. Daher bietet es sich bei größeren Vermögen an, dass an eine Person nicht eine einmalige Vermögenszuwendung erfolgt, sondern dass mehrere Vermögenszuwendungen in einem zeitlichen Abstand von mehr als 10 Jahren vorgenommen werden.

Es kann von Vorteil sein, wenn ein entfernter Angehöriger (etwa ein Neffe) adoptiert wird oder wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft heiraten. Die geplante Schenkung an ein Kind könnte im Rahmen einer Kettenschenkung günstig abgewickelt werden: Ein Teil des Vermögens wird direkt auf das Kind übertragen. Der andere Teil wird zunächst der Ehefrau zugewendet. Diese gibt - am besten in einem zeitlichen Abstand - die Zuwendung an das Kind weiter. Das Kind kann dann den maßgeblichen Freibetrag von 400.000 Euro zweimal nutzen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Zuwendungen sollten in einem größeren zeitlichen Abstand vorgenommen werden. Die zugewendeten Beträge dürfen nicht übereinstimmen. Es darf kein sachlicher Zusammenhang erkennbar sein, denn ansonsten besteht die Gefahr, dass diese sog. Kettenschenkung steuerlich nicht anerkannt wird.

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