Steuersätze alt und neuJedem Erben oder Beschenkten steht ein persönlicher Freibetrag zu. Erst wenn das Vermögen diesen überschreitet, unterliegt der darüber hinausgehende Betrag der Besteuerung. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Den Versorgungsopferfreibetrag gibt es nicht bei Schenkungen. Er gilt im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der/die Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge, z.B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Nach Abzug der Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt der Fiskus für die verbleibende Restsumme Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse (§ 19 Abs. 1 ErbStG):
Hinweis: Die Steuer, die sich bei Anwendung der Tabelle ergibt, und die Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als sie bei einem Steuersatz bis zu 30% aus der Hälfte und bei einem Steuersatz von über 30% aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Mit dieser etwas komplizierten Regelung soll vermieden werden, dass ein geringfügiges Überschreiten der Wertgrenze zu einer übermäßigen Steuerbelastung führt. Dies ist der sog. Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Die nachfolgende Grenzwertetabelle besagt, bis zu welchem steuerpflichtigen Erwerb noch ein Härtefallausgleich durchgeführt werden muss. Da es in der Steuerklasse III nur zwei Sätze gibt, wird auch nur ein Grenzwert mit 10.799.900 EUR benötigt.
* Für 2009 wie Steuerklasse III nur ein Betrag Der Erbe/Beschenkte darf den Freibetrag für den Erwerb alle 10 Jahre erneut in Anspruch nehmen. Daher bietet es sich bei größeren Vermögen an, dass an eine Person nicht eine einmalige Vermögenszuwendung erfolgt, sondern dass mehrere Vermögenszuwendungen in einem zeitlichen Abstand von mehr als 10 Jahren vorgenommen werden. Es kann von Vorteil sein, wenn ein entfernter Angehöriger (etwa ein Neffe) adoptiert wird oder wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft heiraten. Die geplante Schenkung an ein Kind könnte im Rahmen einer Kettenschenkung günstig abgewickelt werden: Ein Teil des Vermögens wird direkt auf das Kind übertragen. Der andere Teil wird zunächst der Ehefrau zugewendet. Diese gibt - am besten in einem zeitlichen Abstand - die Zuwendung an das Kind weiter. Das Kind kann dann den maßgeblichen Freibetrag von 400.000 Euro zweimal nutzen. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Zuwendungen sollten in einem größeren zeitlichen Abstand vorgenommen werden. Die zugewendeten Beträge dürfen nicht übereinstimmen. Es darf kein sachlicher Zusammenhang erkennbar sein, denn ansonsten besteht die Gefahr, dass diese sog. Kettenschenkung steuerlich nicht anerkannt wird.
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