Verlustausgleich

Erwirtschaftet die OHG Verluste, so sind diese den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnen. Die einzelnen Mitunternehmer können ihre anteiligen Verluste aus Gewerbebetrieb mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) verrechnen. Ist mangels anderer Einkünfte ein Verlustausgleich im entsprechenden Jahr nicht möglich, so kann ein Ausgleich entstandener Verluste mit Einkünften des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres erfolgen.

Die negativen Einkünfte können jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 511.500 Euro zurück getragen werden. Ein dann noch verbleibender Verlust kann vorgetragen werden (§ 10d Einkommensteuergesetz, EStG) und folglich in den künftigen Jahren genutzt werden. Seit 2004 können vorgetragene Verluste nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro verrechnet werden. Der verbleibende Betrag an positiven Einkünften kann bis zu 60 Prozent um vorgetragene Verluste gemindert werden.

Hinweis:
Mit Beschluss vom 17.12.2007 (Az. GrS 2/04) hatte der BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Der nicht ausgenutzte Verlustvortrag verpufft also, wenn er beim Erblasser nicht noch im Jahr des Todes vollständig verrechnet werden kann. Die geänderte Rechtsprechung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt (BMF 24.7.2008, IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl I 2008, S. 809). Da der Beschluss dort am 18.8.2008 abgedruckt ist, sind ab dem 19.8.2008 eintretende Erbfälle betroffen.

Nach § 15a EStG darf der einem beschränkt haftenden Personengesellschafter zuzurechnende Anteil am Verlust nur insoweit ausgeglichen werden, als seine Haftungssumme nicht betragsmäßig überschritten wird. Diese Einschränkung wirkt bei der OGH nicht, da alle Beteiligten Vollhafter sind.

Hinweis:
Nach dem ab dem 11.11.2005 geltenden § 15b EStG können Verluste aus so genannten Steuersparmodellen in Form von Personengesellschaften nur noch mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Gesellschafter nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Betroffen sind in erster Linie Verluste aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen (z. B. Alternativenergie-Beteiligungen, Medienfonds, Leasingfonds). Diese Einschränkung betrifft die normal tätige Personengesellschaft in der Regel nicht, sodass sie z.B. Verluste aus der Investitionsphase weiterhin geltend machen kann und § 15b EStG insoweit nicht beachten muss.

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