Familien-OHGMit der Gründung einer so genannten Familien-OHG besteht die Möglichkeit, Unternehmensgewinne von den Eltern auf die Kinder zu übertragen. Die steuerliche Gesamtbelastung erzielter Unternehmensgewinne kann so verringert werden. Das setzt allerdings voraus, dass ein echtes Gesellschaftsverhältnis eingeräumt wurde, welches die Mitunternehmereigenschaft (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz, EStG) nicht in Frage stellt. Bei einem als Personengesellschafter aufgenommenen Kind dürfte die Mitunternehmerschaft hinterfragt werden, wenn Gewinnanteile nicht entnommen werden dürfen oder wenn alle wesentlichen Kontroll- und Widerspruchsrechte abbedungen wurden. Vorsicht ist ferner geboten, wenn der Gewinnverteilungsschlüssel unter den Angehörigen eine durchschnittliche Rendite von mehr als 15 Prozent des tatsächlichen Wertes der Beteiligung ergibt, da die dann in der Regel angenommene unangemessene Beteiligung am Gewinn als private Zuwendung behandelt wird und steuerlich dem Zuwendenden zugerechnet werden muss. Beachte: Bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung kann durch entsprechende Einkünfte das Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder gefährdet sein.
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