Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder von Miteigentumsanteilen

  • Einkommensteuer:

    Bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils wird der Veräußerungspreis, der über dem steuerlichen Kapitalkonto des Mitunternehmers liegt, steuerpflichtig. Nach § 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn um einen Freibetrag von 45.000 Euro zu kürzen, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat oder wenn er dauerhaft berufsunfähig ist. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Damit wird bei einem Gewinn von über 181.000 Euro kein Freibetrag mehr gewährt.

    Der Freibetrag wird nur einmal im Leben zuerkannt. Um ihn zu erlangen, muss ein Antrag gestellt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen (55. Lebensjahr oder berufsunfähig) vor, kann anstatt der Besteuerung nach der Fünftelregelung auch die Besteuerung mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes gewählt werden (maximal fünf Millionen Euro).

  • Beispiel zum halben Steuersatz auf Firmenverkäufe:
    Der laufende Firmengewinnanteil beträgt 100.000 Euro und der Veräußerungserlös des 60jährigen ledigen Kommanditisten 120.000 Euro.

    Veräußerungsgewinn

    120.000

    – Freibetrag

    – 45.000

    Zu versteuern

    75.000

    + Laufender Gewinn

    + 100.000

    Summe der Einkünfte

    175.000

    – Sonderausgaben usw.

    – 5.000

    Zu versteuerndes Einkommen

    170.000

    Darauf entfallende Steuer (Grundtabelle)

    63.228

    Ergibt einen Steuersatz von

    37,19 %

    Halber Steuersatz von 56%

    20,82 %

    Normales Einkommen 170.000 – 75.000

    95.000

    Steuer hierauf laut Tabelle

    31.728

    Ermäßigte Steuer 75.000 x 20,19%

    15.142

    Gesamtbetrag

    46.870

    Ergebnis: Der halbierte Steuersatz bringt per Saldo eine Ersparnis in Höhe von 16.358 Euro. Der halbierte Steuersatz – im vorherigen Beispiel 20,19 Prozent – darf nicht unter den Eingangssteuersatz von 15 Prozent fallen.

    Der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG kann nur gewährt werden, wenn der seinen Betrieb aufgebende Unternehmer im Zeitpunkt des Endes der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat. Auf sein Alter zum Ende des Veranlagungszeitraums kommt es dabei nicht an BFH 28.11.2007, X R 24/07, BFH/NV 2008 S. 556). Sofern also ein Kauf kurz vor dem 55. Geburtstag ansteht, sollte dieser Termin für den Verkauf noch überschritten werden. Steuerlich maßgebend ist der Übergang des Eigentums und nicht der Vertragsabschluss.

  • Gewerbesteuer:

    Entstandene Veräußerungsgewinne werden auch der Gewerbesteuer unterworfen, falls der Gewinn nicht auf eine natürliche Person entfällt. Der Veräußerungsgewinn gehört in diesem Fall zum Gewerbeertrag.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)