Veräußerung von Bruchteilen einer Mitunternehmerschaft

Werden nur sog. Bruchteile einer Mitunternehmerschaft veräußert, so gehören diese nicht zum steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn. Entstandene Gewinne sind dem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzuordnen und unterliegen damit der Einkommensteuer, aber auch der Gewerbesteuer.

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