Realteilung

Werden im Zuge einer Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden.
Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung (§ 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz).

Einzelheiten hierzu regeln umfangreiche Schreiben der Finanzverwaltung:

  • Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.02.2006, IV B 2 - S 2442 - 6/06, BStBl 2006 I S. 228 zu  allgemeinen Grundsätzen.
  • BMF vom 14.3.2006, IV B 2 - S 2242 - 7/06, BStBl 2006 I S. 253 zur Erbengemeinschaft.
  • FinMin Schleswig-Holstein 28.9.2009, VI 306 - S 2242 - 089 zum Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Personengesellschaft bei Fortführung der Mitunternehmerschaft durch die übrigen Gesellschafter.

<< Zurück Inhaltsverzeichnis Vorwärts >>



Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon)