Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Hält eine OHG eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in ihrem Betriebsvermögen und erzielt sie Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile, so ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Anteile im Betriebsvermögen gehalten wurden, auch eine Mindestbeteiligung ist irrelevant. Der von der OHG erzielte Veräußerungsgewinn ist den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnen und unterliegt bei diesen der Einkommensteuer.

Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Gewinn nicht reinvestiert wird. Denn Personengesellschaften können eine Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bilden. Der erzielte Veräußerungsgewinn kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf neu angeschaffte Kapitalgesellschaftsanteile, aber auch auf neu angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Zudem ist es möglich, den Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf ein angeschafftes bzw. hergestelltes Gebäude zu übertragen. Insgesamt kann so ein Gewinn bis maximal 500.000 Euro einer sofortigen Besteuerung entzogen werden.

Zu beachten ist, dass die Reinvestitionsrücklage nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 6b Absatz 10 Einkommensteuergesetz, EStG) von der OHG gebildet werden kann.

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