GrunderwerbsteuerWird ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der OHG eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer aus, falls die Bemessungsgrundlage die Freigrenze von 2.500 Euro übersteigt. Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn der das Grundstück einbringende Mitunternehmer am Gesellschaftsvermögen der OHG beteiligt ist. Gemäß § 5 Absatz 2 GrEStG greift eine Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen der OHG beteiligt ist. Zu beachten ist, dass sich der Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht vermindern darf (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage kommt ein Steuersatz von 3,5 (Berlin und Hamburg: 4,5) Prozent zur Anwendung. Hinweis: Gehört zum Vermögen einer OHG ein Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand, indem mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies gemäß § 1 Absatz 2a GrEStG als steuerpflichtiges Rechtsgeschäft. Gleiches gilt nach § 1 Absatz 2a GrEStG, sofern durch die Übertragung mindestens 95 Prozent der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Hierbei gehört die Grunderwerbsteuer in beiden Fällen nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern stellt Anschaffungsnebenkosten dar (Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 20.08.2007, Aktenzeichen: S 2171 - 4 St 3203). Hinweis:
<< Zurück
|