Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der OHG eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Grunderwerbsteuer aus, falls die Bemessungsgrundlage die Freigrenze von 2.500 Euro übersteigt.

Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn der das Grundstück einbringende Mitunternehmer am Gesellschaftsvermögen der OHG beteiligt ist. Gemäß § 5 Absatz 2 GrEStG greift eine Steuerbefreiung in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen der OHG beteiligt ist. Zu beachten ist, dass sich der Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht vermindern darf (§ 5 Abs. 3 GrEStG).

Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage kommt ein Steuersatz von 3,5 (Berlin und Hamburg: 4,5) Prozent zur Anwendung.

Hinweis:
Der BFH hat mit Urteil vom 7.10.2009 (II R 58/08) entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 GrEStG entschieden, dass die Steuerbefreiung trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung innerhalb von fünf Jahren nicht entfällt. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an, sofern eine Steuerumgehung aufgrund einer Anteilsschenkung objektiv ausscheidet (FinMin Baden-Württemberg 14.1.2010, 3 - S - 451.4/25).

Gehört zum Vermögen einer OHG ein Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand, indem mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies gemäß § 1 Absatz 2a GrEStG als steuerpflichtiges Rechtsgeschäft. Gleiches gilt nach § 1 Absatz 2a GrEStG, sofern durch die Übertragung mindestens 95 Prozent der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Hierbei gehört die Grunderwerbsteuer in beiden Fällen nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern stellt Anschaffungsnebenkosten dar (Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 20.08.2007, Aktenzeichen: S 2171 - 4 St 3203).

Hinweis:
Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen sind ab 2010 von der Grunderwerbsteuer befreit. Das gilt bei Änderungen des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft, Anteilsvereinigung bzw. -übertragung und beim Übergang der Verwertungsbefugnis.

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