Berechnung der Einkommensteuer

Zur Einkommensteuer wird nicht die OHG veranlagt, sondern die einzelnen Mitunternehmer der Gesellschaft unterliegen dieser Besteuerung.

Zunächst muss der Gewinn oder Verlust der OHG ermittelt werden. Erst danach erfolgt, entsprechend eines zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Verteilungsschlüssels, eine Zurechnung des Gewinns bzw. des Verlusts beim Mitunternehmer, der dann bei ihm der Besteuerung unterliegt. Eine OHG ist verpflichtet, ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (§ 140 Abgabenordnung, AO), da sie ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt. Beim Betriebsvermögensvergleich ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung das Betriebsvermögen auszuweisen.

Danach erfolgt die Gewinnermittlung entsprechend nachfolgendem Schema:

Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
- Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Wert der Entnahmen im Wirtschaftsjahr
- Wert der Einlagen im Wirtschaftjahr
= Gewinn / Verlust

Wurde der Gewinn / Verlust ermittelt, so werden die Gewinn- bzw. Verlustanteile den einzelnen Mitunternehmern einer OHG zugerechnet. Bei den Mitunternehmern entsteht dann ein Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb.

Rechtsgrundlage für die Erfassung der Einkünfte ist § 15 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Besonderheit dieser Regelung besteht darin, dass den Gesellschaftern - soweit sie als Mitunternehmer im Sinne von § 15 Absatz 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft) anzusehen sind - als gewerbliche Einkünfte nicht nur ihre Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, sondern auch ihre Sondervergütungen zuzurechnen sind. Es handelt sich hierbei um Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für Dienstleistungen, Darlehensgewährungen oder für die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern (insbesondere von Grundstücken) erhalten haben.

Der Gewinn / Verlust der OHG wird im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Möchte man sich gegen die Höhe der festgestellten Gewinn- bzw. Verlustanteile wehren, ist ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid notwendig.

Der Gewinnanteil und die Sondervergütungen unterliegen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Mitunternehmers der Besteuerung.

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