Berechnung der Gewerbesteuer

Steuerschuldner für die Gewerbesteuer ist die OHG.

Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert (siehe nachfolgende Tabelle). Wurde in Vorjahren ein Verlust erzielt, vermindert sich der Betrag zudem um den Gewerbeverlust-Vortrag. Seit 2004 können vorgetragene Verluste nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro verrechnet werden. Der verbleibende Betrag an positiven Einkünften kann bis zu 60 Prozent um vorgetragene Verluste gemindert werden.

Voraussetzung für den Verlustvortrag ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Unternehmensidentität und die Unternehmeridentität (R 66 Absatz 1 Satz 3 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR).

Unternehmensidentität bedeutet, dass:

  • der Betrieb in dem Jahr, in dem der Verlustvortrag durchgeführt werden soll, identisch ist mit dem Betrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat (R 67 Absatz 1 Satz 1 GewStR).
  • der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person (wirtschaftlich) erlitten haben muss (R 68 Absatz 1 Satz 1 GewStR).

Zu beachten ist, dass der Gewerbeverlust nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn der gesamte Gewerbebetrieb an einen anderen Unternehmer veräußert wird. Denn der Erwerber kann bestehende gewerbesteuerliche Verlustvorträge nicht mehr nutzen.

Der Verlustvortrag geht anteilig verloren, wenn ein Mitunternehmer der OHG ausscheidet. Der Anteil, der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt, kann dann steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Für die Berechnung des bei Ausscheidens eines Personengesellschafters auf diesen entfallenden vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist nicht auf die Beteiligungsquote, sondern auf die Zuordnung des positiven/negativen Gewerbeertrags nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der einzelnen Mitunternehmer in den Anrechnungs- und Verlustentstehungsjahren abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2006, Aktenzeichen: VIII R 96/04, BFH/NV 2006, Seite 885).

Scheidet bei einer OHG ein Gesellschafter zwar nicht aus, überträgt er aber einen Teil seines Anteils, und bleibt er weiterhin Mitunternehmer (Änderung der Beteiligungsquote), hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des insgesamt vortragsfähigen Verlustes nach § 10 a GewStG. Allerdings kann der Verlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits beteiligten Gesellschafter entfällt (FG des Saarlandes 22.1.2008, 1 K 1058/03).

Allerdings hatte der BFH eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 10 a S. 4 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ergangene Rückwirkung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach für alte Jahre bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah (BFH 19.4.2007, IV R 4/06 , BStBl 2008 II S. 140). Der Vorlagebeschluss wurde jedoch aufgehoben, nachdem das Finanzamt seine Revision zurücknahm hat (BFH 30.10.2008, IV R 4/06, BFH/NV 2009 S. 214).

Nach § 10 a GewStG ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils. Kommt es in Jahren mit einem positiven Gewerbeertrag bei der Mitunternehmerschaft zu einer Minderung durch Fehlbeträge, so vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Fehlbeträge entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag.

Der steuerpflichtige Gewerbeertrag wird entsprechend dem nachfolgendem Schema ermittelt:

laufender Gewinn des Gewerbebetriebs
+ Hinzurechnungen
- Kürzungen
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 Euro)
- Freibetrag (24.500 Euro)
= bereinigter Gewerbeertrag
x Steuermesszahl 3,5
= Gewerbesteuermessbetrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer

Wird ein Gewerbeertrag von über 24.500 Euro (Freibetrag) ausgewiesen, ist Gewerbesteuer zu zahlen.

Die anzuwendende Steuermesszahl richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags.

Der sich dann ergebende Betrag ist mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz zu multiplizieren.
Der Hebesatz wird von der Gemeinde / Stadt bestimmt.
Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden für 2006:

Gemeinde Hebesatz der Gewerbesteuer
Aachen 445 %
Berlin 410 %
Bonn 450 %
Brandenburg 350 %
Bremen / Bremerhaven 440 % / 395 %
Cottbus 360%
Dresden 450 %
Düsseldorf 445 %
Duisburg 470 %
Erfurt 400 %
Essen 470 %
Flensburg 375 %
Frankfurt am Main 460 %
Gelsenkirchen 480 %
Hamburg 470 %
Hannover 460 %
Köln 450 %
Leipzig 460 %
Mainz 440 %
München 490 %
Nürnberg 447 %
Osnabrück 425 %
Potsdam 450 %
Saarbrücken 428 %
Stuttgart 420 %
Würzburg 420 %

Steuertipp:
Die Gesellschafter der OHG können das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 Einkommensteuergesetz, EStG). Damit wird eine weitgehende Entlastung gewerblicher Einkünfte von der Gewerbesteuer bewirkt. Voraussetzung: Der Hebesatz der Gemeinde beträgt mindestens 200 Prozent.

Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag von Mitunternehmern ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des allgemeinen handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln. Dieser ergibt sich entweder aus den gesetzlichen Regelungen des HGB oder aus abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Auf die Verteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es dabei nicht an. Dies gilt auch für Fälle der atypisch stillen Gesellschaft.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat Anwendungsschreiben zu der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG neu herausgegeben. Sie beantworten wichtige Detailfragen aus Sicht der Finanzverwaltung

  • Bundesfinanzministerium 24.2.2009; IV C 6 - S 2296-a/08/10002, BStBl 2009 I S. 440
  • Oberfinanzdirektion Münster 14.7.2009, DStR 2009 S. 1698

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