Verfahren bei Umsatzsteuer

Die OHG ist selbst Steuerpflichtiger und Steuerschuldner der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer errechnet sich dadurch, dass der in Betracht kommende Steuersatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage (= Entgelt) angewendet wird. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent (bis 2006: 16 Prozent), der ermäßigte Steuersatz sieben Prozent. Die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen ergeben sich aus § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Umsatzsteuergesetz. Von dieser Regelung sind vor allem die Lebensmittel sowie seit dem 1.1.2010 die Übernachtungsleistungen betroffen.

Mit der Umsatzsteuer soll letztendlich der Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen beim Endverbraucher belastet werden.

Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Voraussetzungen für den Abzug sind:

  • Es muss sich um Leistungen eines anderen Unternehmens handeln,
  • die für das Unternehmen ausgeführt werden.
  • Es muss eine Rechnung vorliegen,
  • in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Eine Rechnung muss folgende Angaben erhalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (FG Köln 22.10.2008, 4 K 1367/05). Der Abzug der in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht hierfür nicht aus (BFH 26.3.2009, V S 8/07, BFH/NV 2009 S. 1467).
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Einzelheiten zu dieser Identifikationsnummer enthält die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern [www.bzst.bund.de])
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (BMF 1.4.2009, IV B 8 - S 7280-a/07/10004)
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (BFH 17.12.2008, XI R 62/07)
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung vorliegt.

Hinweis:
Enthält eine Rechnung nicht alle Pflichtangaben, kann der Rechnungsempfänger die Bezahlung verweigern und auf eine berichtigte bzw. ergänzte Rechnung pochen, wenn ihm aus der fehlerhaften Rechnung ein ihm zustehender Vorsteuerabzug verloren gehen würde. Dieses Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht aber nicht, wenn der Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Landgericht Potsdam, Beschluss vom 22.3.2009, 13 T 9/09).

Als Vorsteuer ist nur die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer abzugsfähig. Von ausländischen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist nur im Rahmen eines gesonderten Vorsteuer-Vergütungsverfahrens möglich. Das wurde 2010 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Dabei werden die Vergütungsanträge nicht mehr in den anderen Mitgliedstaat gesandt, sondern es wird beim Bundeszentralamt für Steuern ein elektronisches Portal eingerichtet, bei dem der Antrag zu stellen ist. Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten entfällt. Ab einem Betrag von 1.000 Euro ist aber eine elektronische Rechnungskopie nötig. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.9. (bisher: 30.6.) des Folgejahres zu stellen. Bei überlanger Bearbeitungsdauer (grundsätzlich 4 Monate, bei Rückfragen bis zu 8 Monate) wird der Vergütungsbetrag verzinst. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de).

Neben einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist die OHG - wie jedes Unternehmen in einer anderen Rechtsform auch - dazu verpflichtet, während des Jahres die Umsätze in so genannten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären. Von der Pflicht zur Abgabe dieser Voranmeldungen kann der Unternehmer befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. In diesem Fall hat der Unternehmer nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Die Voranmeldung hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen und die Zahllast zu begleichen. Eine Abgabe-Schonfrist wird nicht mehr gewährt. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 18 Abs. 1 UStG). Diese Ausnahme ist für Unternehmen in der Rechtsform einer KG jedoch nicht von Interesse, weil sie in der Regel über die technischen Voraussetzungen verfügen. Besitzt das Unternehmen nämlich einen internetfähigen Computer, ist es verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln. Diese Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System (FG Niedersachsen 17.3.2009, 5 K 303/08). Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung hält die Internetseite www.elster.de bereit.

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Steuer des vorangegangen Jahres.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr:

  • mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.
  • mehr als 1.000 Euro, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.

Für die ersten beiden Jahre hat die OHG allerdings unabhängig von der Zahllast eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Diese Regelung wurde eingeführt, um Umsatzsteuerbetrügereien vorzubeugen.

Steuertipp: Die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen kann um einen Monat verlängert werden. Diese Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wird als Dauerfristverlängerung bezeichnet. Hierzu ist es notwendig, dass einmalig ein Antrag auf einem amtlichen Vordruck gestellt wird. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, aber spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voranmeldung abzugeben ist, für den die Fristverlängerung gelten soll.

Beispiel:
Unternehmer A ist Vierteljahreszahler (Monatszahler) und möchte für das gesamte Kalenderjahr eine Dauerfristverlängerung erhalten. A muss den Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 10.04. (bei Monatszahler bis 10.02.) beim Finanzamt gestellt haben.

Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt stillschweigend gewährt, es ergeht also kein gesonderter Bescheid. Die Dauerfristverlängerung wirkt auch für die folgenden Jahre und muss somit nicht jährlich beantragt werden.

Bei den Monatszahlern ist eine Besonderheit zu beachten. Hier wird die Dauerfristverlängerung nur dann gewährt, wenn jedes Kalenderjahr eine so genannte Sondervorauszahlung bezahlt wird. Diese Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und ist auf dem amtlichen Vordruck für die Dauerfristverlängerung zu erklären. Diese Sondervorauszahlung geht nicht verloren, sondern wird bei der letzten Voranmeldung für das entsprechende Jahr angerechnet. Im Ergebnis hat der Unternehmer somit keinen Liquiditätsvorteil, sondern lediglich einen zeitlichen Vorteil.

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