Einordnung der Gewerblichkeit

Eine KG muss nicht immer gewerblich sein, wenn sie sich beispielsweise um die Immobilienverwaltung kümmert oder lediglich Wertpapiere verwaltet. Sie erzielt aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine Betätigung, wenn

  • sie selbstständig und nicht weisungsgebunden ist sowie Erfolgsrisiko trägt.
  • sie nachhaltig aktiv ist.
  • sie ihre Geschäfte mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt.
  • sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und ihre Dienste öffentlich anbietet.
  • ihre Tätigkeit keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist, also weder der Land- und Forstwirtschaft noch der selbstständigen Arbeit.
  • ihre Tätigkeit den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Werden einem Dritten lediglich Kapital, Immobilien oder sonstige Gegenstände zur Nutzung überlassen, handelt es sich noch nicht um einen Gewerbebetrieb.

Ein wichtiges Kriterium zur Einordnung einer Tätigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht. Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann nur erzielen, wer mit der Absicht vorgeht, aus seiner Tätigkeit per Saldo ein positives Ergebnis zu erzielen. Dieses Argument prüft das Finanzamt immer dann, wenn jemand Verluste geltend macht, um damit Einkommensteuer zu sparen. Maßgebend ist dabei jedoch nicht das Plus oder Minus eines Jahres, sondern ein Gewinnsaldo. Der muss sich in der Zeit der von Gründung bis zur Einstellung oder dem Verkauf der Firma ergeben. Gewinn bedeutet dabei ein positives Ergebnis. Sollen mit der Tätigkeit lediglich die Selbstkosten gedeckt werden, handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb.

Hinweis: Während bei Gewerbetreibenden die Erzielung von Gewinnen maßgebend ist, hängt die Prüfung für die Umsatzsteuer von den Einnahmen (Umsätzen) ab. Daher kann die Eingruppierung als Gewerbebetrieb infolge von Verlusten scheitern, während auf der anderen Seite eine Unternehmereigenschaft besteht.

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