Berechnung der EinkommensteuerZur Einkommensteuer wird nicht die KG veranlagt, die einzelnen Mitunternehmer der Gesellschaft unterliegen dieser Besteuerung. Gewinnermittlungsmethode:
Wurde der Gewinn / Verlust ermittelt, so werden die Gewinn- oder Verlustanteile den einzelnen Mitunternehmern einer KG zugerechnet. Bei den Mitunternehmern entsteht dann ein Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb. Die Gesellschafter einer KG - und zwar sowohl die persönlich haftenden Gesellschafter als auch die Kommanditisten - sind Mitunternehmer im Sinne von § 15 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gewinn / Verlust der KG wird im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Möchte man sich gegen die Höhe der festgestellten Gewinnanteile / Verlustanteile wehren, ist ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid notwendig. Der Gewinnanteil und die Sondervergütungen unterliegen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Mitunternehmers der Besteuerung. Gegebenenfalls. ist die Beschränkung des § 15a EStG zu beachten (siehe Abschnitt "Verlustausgleich").
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