Berechnung der Einkommensteuer

Zur Einkommensteuer wird nicht die KG veranlagt, die einzelnen Mitunternehmer der Gesellschaft unterliegen dieser Besteuerung.
Bevor dies möglich ist, muss der Gewinn oder Verlust der KG ermittelt werden. Erst danach erfolgt, entsprechend eines zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Verteilungsschlüssels, eine Zurechnung des Gewinns oder Verlusts beim Mitunternehmer und unterliegt dann bei ihm der Besteuerung.

Gewinnermittlungsmethode:
Eine KG ist aus § 140 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Beim Betriebsvermögensvergleich ist nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung das Betriebsvermögen auszuweisen. Danach erfolgt die Gewinnermittlung entsprechend nachfolgendem Schema.

Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
- Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Wert der Entnahmen im Wirtschaftsjahr
- Wert der Einlagen im Wirtschaftjahr
= Gewinn / Verlust

Wurde der Gewinn / Verlust ermittelt, so werden die Gewinn- oder Verlustanteile den einzelnen Mitunternehmern einer KG zugerechnet. Bei den Mitunternehmern entsteht dann ein Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb.

Die Gesellschafter einer KG - und zwar sowohl die persönlich haftenden Gesellschafter als auch die Kommanditisten - sind Mitunternehmer im Sinne von § 15 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das hat zur Folge, dass ihnen als gewerbliche Einkünfte außer ihren Anteilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft auch die so genannten Sondervergütungen zuzurechnen sind. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die sie von der Gesellschaft für Dienstleistungen, Darlehensgewährungen oder für die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern erhalten.

Der Gewinn / Verlust der KG wird im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Möchte man sich gegen die Höhe der festgestellten Gewinnanteile / Verlustanteile wehren, ist ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid notwendig. Der Gewinnanteil und die Sondervergütungen unterliegen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Mitunternehmers der Besteuerung. Gegebenenfalls. ist die Beschränkung des § 15a EStG zu beachten (siehe Abschnitt "Verlustausgleich").

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