Berechnung der GewerbesteuerSteuerschuldner für die Gewerbesteuer ist die KG. Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn. Dieser wird um Hinzurechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert (siehe nachfolgende Tabelle). Wurde in Vorjahren ein Verlust erzielt, vermindert sich der Betrag zudem um den Gewerbeverlust-Vortrag. Seit 2004 können vorgetragene Verluste nur noch bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro verrechnet werden. Der verbleibende Betrag an positiven Einkünften kann bis zu 60 % um vorgetragene Verluste gemindert werden. Voraussetzung für den Verlustvortrag ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Unternehmensidentität und die Unternehmeridentität, R 66 Absatz 1 Satz 3 Gewerbesteuer-Richtlinien, GewStR).
Zu beachten ist, dass der Gewerbeverlust nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn der gesamte Gewerbebetrieb an einen anderen Unternehmer veräußert wird. Denn der Erwerber kann bestehende gewerbesteuerliche Verlustvorträge nicht mehr nutzen. Der Verlustvortrag geht anteilig verloren, wenn ein Mitunternehmer der KG ausscheidet. Der Anteil, der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt, kann dann steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Für die Berechnung des bei Ausscheidens eines Personengesellschafters auf diesen entfallenden vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist nicht auf die Beteiligungsquote, sondern auf die Zuordnung des positiven/negativen Gewerbeertrags nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und die Sonderbetriebseinnahmen und - ausgaben der einzelnen Mitunternehmer in den Anrechnungs- und Verlustentstehungsjahren abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2006, Aktenzeichen: VIII R 96/04, nachzulesen in: BFH/NV 2006, Seite 885). Scheidet bei einer KG ein Gesellschafter zwar nicht aus, überträgt er aber einen Teil seines Anteils, und bleibt er weiterhin Mitunternehmer (Änderung der Beteiligungsquote), hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des insgesamt vortragsfähigen Verlustes nach § 10 a GewStG. Allerdings kann der Verlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits beteiligten Gesellschafter entfällt (FG des Saarlandes 22.1.2008, 1 K 1058/03). Allerdings hatte der BFH eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 10 a S. 4 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2007 ergangene Rückwirkung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach für alte Jahre bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah (BFH 19.4.2007, IV R 4/06, BStBl 2008 II S. 140). Allerdings wurde der Vorlagebeschluss aufgehoben, nachdem das Finanzamt seine Revision zurückgenommen hat (BFH 30.10.2008, IV R 4/06, BFH/NV 2009 S. 214). Nach § 10 a GewStG ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils. Kommt es in Jahren mit einem positiven Gewerbeertrag bei der Mitunternehmerschaft zu einer Minderung durch Fehlbeträge, so vermindern sich die den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnenden Fehlbeträge entsprechend ihrem nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Abzugsjahr zu bemessenden Anteil am Gewerbeertrag. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag wird entsprechend nachfolgendem Schema ermittelt:
Der sich dann ergebende Betrag ist mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz zu multiplizieren. Beispiele für Hebesätze verschiedener Gemeinden für 2009:
Steuertipp: Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag von Mitunternehmern ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des allgemeinen handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln. Dieser ergibt sich entweder aus den gesetzlichen Regelungen des HGB oder aus abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Auf die Verteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es dabei nicht an. Dies gilt auch für Fälle der atypisch stillen Gesellschaft. Hinweis:
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