Berechnung der Kfz-Steuer bei vor Juli 2009 zugelassenen AutosDie Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge - insbesondere also für Lkw und Anhänger - nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend. Das Emissionsverhalten wird durch die Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen. Es kommt kraftfahrzeugsteuerlich im Ergebnis bewusst nicht auf die Verwendung bestimmter Techniken oder Kraftstoffe an, um Innovationen der Automobilhersteller zu fördern. Die Höhe der Kfz-Steuer bei Pkw hängt von drei Faktoren ab, und zwar vom Schadstoffausstoß des Pkw (Emissionsgruppe), vom Hubraum des Motors und von der Art des Motors: Otto oder Diesel. Die Emissionsgruppe des Pkw wird durch die Schlüsselnummer bestimmt. Diese kann ganz einfach im Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein abgelesen werden, und zwar unter Ziffer 1 "Fahrzeug und Aufbauart". Maßgeblich sind die letzten zwei Stellen der sechsstelligen Nummer. Außerdem können zusätzliche Erläuterungen zur Spalte 5 "Antriebsart" von Bedeutung sein, z. B. "OTTO/GKAT51". Beispiel: Ein Pkw hat die Schlüsselnummer 010201. Die Endziffern 01 weisen das Fahrzeug als Euro-1-Pkw aus. Der Steuersatz beträgt bei einem Benziner also 10,84 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum. Je nach Emissionsgruppen des Pkw gelten folgende Steuersätze je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum:
Andere Kfz - darunter Lkw - mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t unterliegen einer nur auf das zulässige Gesamtgewicht bezogenen Steuer bis höchstens 210 Euro im Jahr. Für schwerere Nutzfahrzeuge gibt es fünf unterschiedliche emissionsbezogene Tarife, die progressiv in Stufen von 200 kg zulässiges Gesamtgewicht gestaffelt sind. Kraftfahrzeugsteuerlich ist die jeweilige Schadstoffklasse im Sinne der StVZO vorrangig. Die jährliche Höchststeuer beträgt bei:
Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit 7,46 Euro je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber 894,76 Euro. Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Eine Jahressteuer mehr als 500 Euro kann in gleichen Halbjahresbeträgen zuzüglich 3 Prozent entrichtet werden. Bei mehr als 1.000 Euro Jahressteuer ist die Zahlung in gleichen Vierteljahresbeträgen zuzüglich 6 Prozent möglich. Endet die Steuerpflicht vorzeitig, wird die Steuer für den Zeitraum bis zur Beendigung der Steuerpflicht neu festgesetzt; überzahlte Beträge werden erstattet. Nahezu alle Zulassungsbehörden sind jetzt verpflichtet, die Zulassung eines Fahrzeugs davon abhängig zu machen, dass eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf den Halter lautenden Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilt wird (Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren). Steuertipp:
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