Förderung für Dieselfilter

Bis Ende 2006 zugelassene Diesel-Fahrzeuge, die mit einem Rußfilter nachgerüstet werden, erhalten nach § 3c KraftStG von April 2007 an einen Steuernachlass von 330 Euro, sofern die Nachrüstung bis Silvester 2009 erfolgt. Diese Vergünstigung sieht das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vor, das am 1.4.2007 in Kraft trat. Nachträglich bedeutet, dass die Förderung nur für Pkw gelten soll, die bereits zugelassen sind, d.h. für im Verkehr befindliche Fahrzeuge. Jeder Einbau vor der Erstzulassung – durch das Werk oder eine Werkstatt – erfüllt diese Voraussetzung nicht (FG Schleswig-Holstein vom 6.2.2008, 3 K 167/07, Revision beim BFH unter II R 15/08 sowie vom 29.5.2008, 3 K 27/08, Revision unter II R 34/08).  Nach dem Gesetzeswortlaut sind werksseitig mit Partikelminderungstechnik ausgestattete Fahrzeuge von der Steuerförderung ausgeschlossen, hier fehlt es an der nachträglichen Verbesserung. Das gilt auch bei Nachrüstung vor der Erstzulassung (FG Sachsen-Anhalt vom 27.2.08, 2 K 1527/07).

Tipp: Pkw-Besitzer können die Förderung erhalten, wenn sie das Fahrzeug erst zulassen und anschließend mit Partikelminderungstechnik nachrüsten.

Die Steuerbefreiung beginnt ab dem Tag, an dem der Einbau nachgewiesen wird, frühestens am 1.4.2004. Die Steuerbefreiung wird erst gewährt, wenn die KFZ-Zulassungsstelle die technische Nachrüstung festgestellt hat. Sie gilt dann so lange, bis der Betrag von 330 Euro erreicht ist. Die Zulassungsstellen melden den Finanzämtern die Nachrüstung. Damit entfällt eine eigene Schlüsselnummer in den Fahrzeugpapieren.

Es werden keine bestimmten Techniken gefördert. Vielmehr geht es darum, technikneutrale Anreize für Fahrzeuge mit einen möglichst geringen Partikelausstoß zu schaffen.

Wer seinen Diesel-Pkw nicht nachrüstet, muss zwischen April 2007 und März 2011 einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 ccm Hubraum zahlen. Dies gilt auch für Neufahrzeuge ohne Filter, die nicht den künftigen Euro-5-Partikelwert von 5 Milligramm je Kilometer einhalten. Das gilt auch für Wagen der Euro-4-Abgasnorm, sofern sie nicht auch den Partikelgrenzwert der geplanten Euro-5-Norm einhalten.

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