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Schadstoffreduzierte Fahrzeuge
Wenn das Fahrzeug den Emissionsgruppen Euro 3, Euro 4 und/ oder den Verbrauchsgruppen 3-Liter-Auto oder 5-Liter-Auto zugeordnet werden kann, ist eine Verminderung der Steuerlast möglich. Zuerst greift eine Steuerbefreiung, danach wird ein niedrigerer Steuersatz gewährt.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr wird hier ein bestimmter Steuerfreibetrag gewährt.
Wird dieser überschritten, beginnt die normale Steuerpflicht.
Die Höhe des Steuerfreibetrages ist von der Schadstoffklasse abhängig.
Nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen überblick.
| Emissionsgruppe für Pkw |
Schlüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren |
Voraussetzung |
Höchstwert der Steuerbefreiung in Euro |
| Ottomotoren |
Dieselmotoren |
| Euro-4 oder D 4 |
32, 33, 53, 56, 58, 60, 62, 65 |
Erstzulassung bis 31.12.2004 |
306,78 |
613,55 |
| 3-Liter-Auto |
40, 41 |
Erstzulassung bis 31.12.2005 |
511,29 |
511,29 |
| Euro-4 und gleichzeitig 5-Liter-Auto |
38, 39, 54, 57, 59, 61, 63, 66 |
Erstzulassung bis 31.12.2004 |
306,78 |
613,55 |
| Euro-4 und gleichzeitig 3-Liter-Auto |
43, 55, 64 |
Erstzulassung bis 31.12.2004 |
818,07 |
1.124,84 |
| Erstzulassung 01.01. bis 31.12.2005 |
511,29 |
511,29 |
| Euro-3 und gleichzeitig 5-Liter-Auto |
42, 46 |
Erstzulassung bis 31.12.2005 |
511,29 |
511,29 |
Die Steuerbefreiungen sind an das jeweilige Fahrzeug gebunden und kommen dem Halter zugute. Bei einer Veräußerung des Pkw fällt die befristete Befreiung nicht weg, sondern geht hinsichtlich der verbleibenden Restlaufzeit auf den neuen Halter über.
Beispiel:
Hat ein Fahrzeug die Schlüsselnummer 33, ist es der Emissionsgruppe Euro-4 zuzuordnen. Wurde das Fahrzeug bis Ende 2004 zugelassen, wird für Benziner ein Steuerfreibetrag in Höhe von 306,78 Euro und für Diesel ein Steuerfreibetrag in Höhe von 613,55 Euro gewährt. Die Steuerbefreiung gilt so lange, bis der Freibetrag aufgebraucht ist. Hat das Fahrzeug einen verhältnismäßig großen Hubraum, ist der Freibetrag schon binnen kurzer Zeit aufgebraucht. Folgender Fall soll hier mehr Klarheit schaffen.
Fall 1:
Der Pkw ist ein Dieselfahrzeug, das in die Emissionsgruppe Euro 4 eingeordnet ist. Der Hubraum beträgt 1.576 Kubikzentimeter, der Steuerfreibetrag beträgt 613,55 Euro, die theoretisch pro Jahr zu zahlende Steuer beträgt 220 Euro. Im ersten und zweiten Jahr der Zulassung muss keine Steuer gezahlt werden. Erst im dritten Jahr ist der Steuerfreibetrag aufgebraucht, und es fällt Kfz-Steuer in Höhe von 47 Euro an.
Fall 2:
Es handelt sich um das gleiche Fahrzeug, nur der Hubraum beträgt 2.750 Kubikzentimeter, die theoretisch pro Jahr zu zahlende Steuer beträgt 372 Euro. Der Steuerfreibetrag ist aufgrund des großen Hubraumes schon wesentlich früher aufgebraucht. Bereits im zweiten Jahr muss Kfz-Steuer in Höhe von 131 Euro bezahlt werden. Ab dem dritten Jahr beträgt die Steuerlast 327 Euro.
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