Markenrecht

Der häufigste Fehler bei der Domainwahl besteht darin, dass fremde Marken- und Unternehmensnamen registriert werden. Wer einen Domain-Namen wählt, den ein anderer bereits als Marke geschützt hat, setzt sich der Gefahr von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche aus.

Markenschutz wird grundsätzlich nur gegenüber gewerblichen Nutzern gewährt. Um "geschäftlichen Verkehr" handelt es sich aber meist bereits, wenn die Internetseite entgeltlich Werbung einbindet. Reine Privatseiten müssen dagegen nur die Namensrechte anderer beachten (siehe nachfolgender Abschnitt).

Als Marke geschützt werden können alle Zeichen, insbesondere Wörter und Personennamen, Buchstaben, Zahlen und Abkürzungen (§ 3 Markengesetz, MarkenG). Nur der eingetragene Inhaber hat dann das Recht, diese Marke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Dieses Recht gilt allerdings nur innerhalb der für diese Marke eingetragenen Branche.

Markenschutz erwirbt man, indem man die Marke beim Patentamt anmeldet. Anmeldeformulare bietet das Deutsche Patent- und Markenamt auf seiner Homepage zum Herunterladen an (http://www.dpma.de).
Ohne Eintragung beim Patentamt wird Markeninhaber, wer eine Marke über längere Zeit hinweg im Geschäftsverkehr benutzt und damit bereits einen großen Bekanntheitsgrad in einem einschlägigen Verkehrskreis erworben hat (z. B. Coca-Cola, Hipp, VW).

Ist ein Markenname in mehreren Branchen registriert, kommt es für die Domainnutzung in der Regel auf den Bekanntheitsgrad an. Es darf gemäß den §§ 14 Absatz 2 Nr. 3, 15 Absatz 3 MarkenG durch die Verwendung keine unberechtigte ""Rufausbeutung" oder ein "Imagetransfer" erfolgen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.06.2001, Aktenzeichen: 4 U 32/01).

Zu beachten ist, dass Gattungsbegriffe nicht markentauglich sind. Außerdem unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einer Internetadresse und einer Marke. Das Verwenden einer Bezeichnung (z. B. "Mitwohnzentrale", "Arena") allein führt - anders als die Marke - nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Andere Wettbewerber sind nicht gehindert, den Gattungsbegriff zu verwenden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2001, Aktenzeichen: I ZR 216/99; Urteil des Kammergerichts Berlin vom 04.04.2003, Aktenzeichen: 5 U 335/02).

Rechtstipp: Der Markenschutz umfasst nicht nur den genauen Markennamen, sondern auch Bezeichnungen, die Markennamen zum Verwechseln ähnlich sind - so genannte "Tippfehler-Domains" (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.09.2003, Aktenzeichen: I-20 U 158/02).

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