Namensrecht

Wenn kein Markenname betroffen ist, kann das einfache Namensrecht der Domainnutzung entgegenstehen.

Wer ein Namensrecht an dem Domain-Namen eines anderen hat, kann vom frischgebackenen Domain-Inhaber verlangen, dass er seine Domain wieder löscht und abgibt. Denn das Namensrecht schützt, ohne dass ein besonderer Schutz beantragt werden müsste, bereits kraft Gesetzes unter anderem den bürgerlichen Namen einer Person (Vorname und Familienname) sowie den ins Handelsregister eingetragenen Firmennamen eines Unternehmens (§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Vor allem bei den Namen von Prominenten ist hier Vorsicht geboten. Doch selbst wer bloß seinen ungeliebten Nachbarn ärgern will und sich seinen Namen als Domain sichert, verletzt dessen Namensrecht.

So hat beispielsweise Pamela Anderson vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) geklagt, um die Domains pamelaanderson.net, pamelaanderson.com und pamelalee.com auf sich umschreiben zu lassen. Ein Kanadier hatte die betreffenden Domains auf eine durch ihn betriebene Celebrity-Seite umgeleitet. Das WIPO erkannte für den Namen Pamela Anderson markenrechtlichen Schutz an, schließlich ist sie unter anderem durch die Fernsehserie Baywatch seit den neunziger Jahren weltweit bekannt und der Name wird eindeutig mit ihr und ihrem Beruf in Verbindung gebracht (WIPO-Entscheidung vom 20.01.2003, Case No. D2002-1104).

Rechtstipp: Wollen Sie eine Fanseite betreiben, sollten Sie mit dem Künstler Kontakt aufnehmen und sich eine Genehmigung zur Nutzung seines Namens als Domain erteilen lassen.

Unter den Schutz fallen auch:

  • Städte- und Gemeindenamen, Ortsteilbezeichnungen
  • Namen von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren Teilen, beispielsweise "Polizei" "Amtsgericht" oder "Zivildienst" (Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 2 O 566/01; Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 2/3 O 536/02)
  • Spitznamen, sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 2/ O 536/02)
  • Künstlernamen und Pseudonyme, soweit sie sich im Rechtsverkehr durchgesetzt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003, Aktenzeichen: I ZR 296/00)

Die Bundesregierung kann allerdings nicht verlangen, dass ihr die Domain "marine.de" übertragen wird, wenn schon ein Inhaber einer solchen Domain existiert, der für die Übertragung Geld verlangt. Denn die Deutsche Marine hat kein Namensrecht an der Bezeichnung "Marine"(Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.10.2001, Aktenzeichen: 416 O 129/00).

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